Arnulf von Scheliha

Aktuelle Trends in der Religionspolitik

Grundsätzliche und aktuelle Überlegungen zum Religionsunterricht und zu den staatlichen Feiertagen

1  Die Lage der deutschen Religionskultur und religionspolitische Folgerungen

„Die Zukunft der Kirchen – zwischen Bedeutungsverlust und Neuverortung in einer vielfältigen Gesellschaft“, so lautet der Titel der im Dezember 2022 publizierten Erstauswertung des neuesten „Bertelsmann-Religionsmonitors“.1 Mit quantitativen Methoden wurde die kirchlich gebundene Religiosität untersucht, und das Ergebnis schreibt, wie der Titel schon vermuten lässt, bereits bekannte Trends fort: Nicht nur die Zahlen der Ausgetretenen, sondern auch die der Austrittswilligen liegen auf Rekordniveau. Die sehr große Austrittswelle, die die römisch-katholische Kirche zu verkraften hat, verschiebt die Verteilung der Christ:innen in Deutschland zugunsten des Protestantismus. Aber auch die evangelischen Landeskirchen leiden unter einer hohen Zahl von Abtrünnigen. Der insgesamt also überkonfessionell verbreitete Austrittswille lässt langfristig eine weitere Erosion der kirchlichen Sozialisation unter den Deutschen erwarten.eng

Gleichwohl ist festzuhalten, dass sich noch immer die weit überwiegende Mehrheit der Menschen in Deutschland, nämlich etwa zwei Drittel, als religiös einstuft: „drei Viertel glauben zumindest an Gott, wenn auch der Glaube gering ausgeprägt ist. Die Befunde lassen also keine eindeutig säkularisierte Gesellschaft erkennen.“2 Zu Recht wird daher festgestellt: „Die Diagnose einer säkularisierten Gesellschaft greift zu kurz“3. Religion ist auch in Zukunft ein relevanter gesellschaftlicher Faktor, allerdings unter sich zunehmend wandelnden Bedingungen. Dazu gehört die schon vorab vermeldete Zahl, die besagt, dass der Anteil der in den Kirchen organisierten Christ:innen erstmals unter 50 % gesunken ist. Dieser Befund ist – gemessen an der Ausgangsposition kurz nach dem Zweiten Weltkrieg – dramatisch.4 Er bedeutet jedoch auch: „Noch ist … ein Großteil der Bevölkerung Mitglied in einer der beiden großen Kirchen.“5 Das Ergebnis insgesamt fällt also durchaus mehrdeutig aus.

Aus theologischer Perspektive sind berechtigte methodische Anfragen gestellt worden.6 Hier sollen nun die religionspolitischen Konsequenzen thematisiert werden, die die Autorin der Studie, Yasemin El-Menouar, vorstellt. Nach ihrer Einschätzung gerät das historisch gewachsene Kooperationsmodell zwischen Staat und Kirchen „zunehmend unter Druck“7. Dieser Druck wird von der Autorin freilich nur mit Blick auf die geschwächte Bedeutung der Kirchen als intermediäre Institutionen bei der Herstellung von Bindung für den gesamtgesellschaftlichen Zusammenhalt konkretisiert. Das Kooperationsmodell als solches wird ausdrücklich positiv gewürdigt. Es sei „prinzipiell offen für religiöse Pluralität“8. Allerdings sei die Politik gefordert, der religiös-weltanschaulichen Vielfalt Rechnung zu tragen, die staatliche Neutralität zu wahren und alle Akteure gleich zu behandeln.

„Eine pluralistisch-offene Neutralität des Staates ist nicht nur die Voraussetzung für die gebotene Gleichbehandlung aller religiösen und weltanschaulichen Gruppen. Sie gewährleistet auch eine faire und friedliche Konfliktlösung in einer superdiversen Gesellschaft.“9

In diesem Beitrag sollen diese religionspolitischen Konsequenzen aufgegriffen, etwas zurechtgerückt und an einzelnen religionspolitischen Themen vertieft werden. Das erfolgt vor allem anhand des schulischen Religionsunterrichtes (4) und der bisher wenig beachteten Feiertagsregelungen (5). Zunächst aber werden die Grundlinien des deutschen Religionsverfassungsrechtes skizziert, das – wie im Religionsmonitor konzediert – offen ist für Pluralität (2), und es werden aktuelle religionspolitische Trends vorgestellt (3). Ein kurzer Ausblick beschließt diesen Artikel (6).

2  Grundlinien des deutschen Religionsverfassungsrechtes und seine Offenheit für Vielfalt

Das in Deutschland geltende Religionsverfassungsrecht wurde 1919 entworfen, und es gilt noch heute, denn die entsprechenden Artikel der Weimarer Reichsverfassung (WRV) 136–139 und 141 wurden über Art. 140 in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) inkorporiert. Danach gilt eine grundsätzliche Trennung von Staat und Kirchen. Auf der Basis der im Verfassungstext besonders betonten positiven Religionsfreiheit erhalten die Religionsgemeinschaften auf Antrag den Status von Körperschaften des öffentlichen Rechts, der es ihnen erlaubt, ihre inneren Angelegenheiten selbständig zu regeln. Zu den damit verbundenen Rechten gehören u. a. die Möglichkeit, Steuern zu erheben und beamtenähnliche Dienstverhältnisse zu begründen, sowie Vergünstigungen im Steuer-, Kosten- und Gebührenrecht.

Von großer Besonderheit ist der Art. 141, der die sog. res mixtae anspricht, also die Kooperation von staatlichen Ebenen und Religionsgemeinschaften bei der „Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten“. Einzelheiten werden in den sog. Staatsverträgen geregelt, die zwischen den staatlichen Ebenen und den religiösen Akteuren geschlossen werden. Daneben gibt es den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen, der nach Art. 7 Abs. 3 GG als „ordentliches Lehrfach … in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt“ wird.

In der Literatur wird oft – und mit kritischem Unterton – von einer „hinkenden Trennung“ (Ulrich Stutz) von Staat und Kirche gesprochen.10 Diese Zuspitzung ist nicht ganz zutreffend, denn schon die WRV betont die Neutralität des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaates. Passender ist es, von einer „religionsfreundlichen Neutralität“ (Hinnerk Wissmann) zu sprechen, weil der religionsabstinente Staat mit den Religionsgemeinschaften kooperiert, was freilich einen religionspolitischen Gestaltungswillen voraussetzt, der einem Wandel unterliegt. Darauf wird später einzugehen sein.

Im Jahre 1919 hatten die Mitglieder der Nationalversammlung vor allem die Kirchen im Blick, aber der im Verfassungstext gebrauchte Terminus „Religionsgesellschaften“ signalisiert die Offenheit für alle Religionen. Tatsächlich räumte die Weimarer Republik den jüdischen Gemeinden erstmals die Möglichkeit ein, in das Kooperationsmodell einzutreten, im vollen Umfang wurde dies aber erst in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht. Seit den 2000er Jahren sind die muslimischen Organisationen und Verbände als Akteure im Kooperationssystem sichtbar. Bei genauerem Hinsehen zeigt sich freilich, dass viel mehr Religionsgemeinschaften in das kooperative System eingetreten sind, als öffentlich gewusst wird. Im Bundesland Hessen haben zum Beispiel 77 Religionsgemeinschaften den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.11 Wenn man die Liste durchmustert, fällt auf, dass es neben den großen Kirchen und den jüdischen Gemeinden sehr viele kleine Gemeinschaften sind, die sich auf diese Weise organisiert haben, die ihre Religion pflegen, ohne viel öffentliche Aufmerksamkeit zu erfahren oder zu suchen. Daher ist es nicht angemessen, wenn man, wie hier im Religionsmonitor, von den „Privilegien“ der Kirchen spricht oder davon, dass das Religionsrecht unter Druck geraten sei. Das Gegenteil ist der Fall: Sehr viele Religionsgemeinschaften nutzen die Gestaltungsmöglichkeiten des Religionsrechtes aus, wie auch ein vergleichender Blick in andere Bundesländer zeigt. In Nordrhein-Westfalen verfügen 73 Religionsgemeinschaften über den Körperschaftsstatus.12

Schon diese Zahlen zeigen, dass sich das deutsche System bewährt hat und offen ist für die Aufnahme neuer Akteure. Dazu kommt, dass die Religionslandschaft weitgehend befriedet, kooperativ und dialogorientiert ausgerichtet und von wechselseitiger Toleranz geprägt ist. In dieser deutschen Religionskultur haben die großen Kirchen eine bedeutende Stellung, weil sie eben insgesamt noch knapp 50 % der religiösen Bevölkerung repräsentieren. Es dürfte wohl keine Stellungnahme oder Maßnahme geben, in der es den Kirchen darum zu tun wäre, andere Player vom Eintritt in dieses System abzuhalten. Im Gegenteil: Bei der Krankenhaus-, Militär- und Gefängnisseelsorge sowie beim schulischen Religionsunterricht bieten die erprobten und bewährten Modelle der christlichen Konfessionen „best practice“-Beispiele für die Integration jüdischer und islamischer Akteure, die in vielen Bundesländern gerade vollzogen wird.

Man muss daher klar sehen, dass eine mögliche Abschaffung des bestehenden Systems, wie sie mitunter von der Partei Die Linke und innerhalb von Bündnis90/Die Grünen gefordert wird, zuvörderst die religiösen Minderheiten treffen würde. Denn die Kirchen könnten sich mit ihren nach wie vor guten finanziellen Möglichkeiten immer alternativ organisieren. Für die jüdischen Gemeinden würde das Ende der Kooperation mit dem Staat wohl das „Aus“ bedeuten, ebenso für viele andere kleinere Religionsgemeinschaften. Oder die Gelder zur Finanzierung der Religionsgemeinschaften würden aus dem Ausland fließen. Das wäre in einem solchen Fall religionspolitisch wohl in Kauf zu nehmen, könnte aber neue Probleme aufwerfen.

3  Religionspolitische Trends der Gegenwart

Überblickt man vor diesem Hintergrund die gegenwärtige religionspolitische Landschaft, dann kann man feststellen, dass die Akteure in der Politik auf die Weiterentwicklung des Bestehenden in Richtung Pluralität tatsächlich hinwirken wollen.13 Im Koalitionsvertrag der gegenwärtigen Bundesregierung wird der Passus zur Religionspolitik mit wertschätzenden Sätzen eröffnet:

„Kirchen und Religionsgemeinschaften sind ein wichtiger Teil unseres Gemeinwesens und leisten einen wertvollen Beitrag für das Zusammenleben und die Wertevermittlung in der Gesellschaft. Wir schätzen und achten ihr Wirken.“14

Ähnliche Formulierungen finden sich in den Koalitionsverträgen, die in jüngster Zeit in den Bundesländern Schleswig-Holstein,15 Nordrhein-Westfalen16 und Berlin17 geschlossen wurden. Die zeitgemäße Weiterentwicklung des geltenden Modells ist zwischen allen Koalitionären unstrittig.

Mit der Unterscheidung von „Kirchen und Religionsgemeinschaften“ heben die Parteien, die die gegenwärtige Bundesregierung tragen, die besondere Prägekraft der christlichen Kirchen hervor und verzichten auf eine egalisierende Haltung der Religionskultur als Ganzer. Allerdings wird die Bedeutung des „jüdischen Lebens“ und des „muslimischen Lebens“ in eigenen Abschnitten behandelt. Ein starker Akzent liegt auf dem „jüdischen Leben“. Im Vordergrund stehen die Intensivierung der Gedenkkultur und die Bekämpfung des Antisemitismus, die vor allem durch Prävention gewährleistet werden soll. Die nachhaltige Bekämpfung des grassierenden Antisemitismus und die Stärkung des jüdischen Lebens sind wichtige religionspolitische Akzente, die auch in allen Koalitionsverträgen der Regierungskoalitionen in den Bundesländern gesetzt werden, zuletzt in Berlin.18

Der Integration religiöser Pluralität dient die in Aussicht gestellte Weiterentwicklung des Religionsverfassungsrechts, das die Koalitionäre als „kooperatives Trennungsmodell“ bezeichnen und als bewährt ansehen. Die angekündigte Weiterentwicklung zielt mit guten Gründen auf „die Beteiligung und Repräsentanz der Religionsgemeinschaften, insbesondere muslimischer Gemeinden“19. Was sich hinter der Formulierung der in Aussicht gestellten „Ergänzungen des Rechtsstatus von Religionsgemeinschaften“20 verbirgt, ist indes nicht klar. Jenseits des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes gibt es keinen genuinen Rechtsstatus für Religionsgemeinschaften, denn das Vereinsrecht ist für jeden Zweck offen. Man könnte an ein Verfahren zur Anerkennung einer (irgendwie organisierten) Religionsgemeinschaft als Religionsgemeinschaft denken. Genaueres erfährt man nicht, und es ist zu hoffen, dass hier kein bürokratisches Monster entsteht.eng

In diesem Zusammenhang begegnet die Formulierung, dass die Regierungskoalition „[n]euere, progressive und in Deutschland beheimatete islamische Gemeinschaften“21 fördern und in den Prozess der Weiterentwicklung des Religionsrechtes einbinden will. So sehr dies in der Sache auch zu begrüßen sein mag, so ist doch zu fragen: Ist dieses Vorhaben mit der Religionsfreiheit vereinbar? Darf der Staat progressive islamische Gemeinschaften herauspicken und bevorzugen? Welche Art von Progressivitätsnachweis wäre dafür zu erbringen, und wer entscheidet darüber nach welchen Kriterien? Anders gewendet: Hier könnte ein staatlicher Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften drohen.eng2

Bei dem geplanten Ausbau der „Ausbildungsprogramme für Imaminnen und Imame an deutschen Universitäten in Zusammenarbeit mit den Ländern“22 setzt man fort, was die Vorgängerregierungen schon angeschoben hatten. Diese Maßnahme dürfte der seit 2010 erfolgenden akademischen Etablierung der islamischen Theologie Zukunftsfestigkeit verleihen. Das Vorhaben wird im Koalitionsvertrag von Nordrhein-Westfalen ausdrücklich unterstrichen, indem der „Ausbau der islamischen Theologie zur Fakultät an der Universität Münster“23 gefördert werden soll.

Mit Blick auf die christlichen Kirchen will die Koalition die Staatsleistungen nach Art. 138 Abs. 1 WRV ablösen. Hierbei handelt es sich um ein Verfassungsgebot, das seit 1919 besteht und bis zur Stunde nicht eingelöst wurde. Zur Ablösung der Staatsleistungen, bei denen es sich vorwiegend um Entschädigungszahlungen für säkularisierungsbedingte Vermögensverluste im Zuge der Reformation und des Reichsdeputationshauptschlusses (1803) handelt, gab es in den beiden zurückliegenden Legislaturperioden bereits drei parlamentarische Gesetzentwürfe (von der Fraktion Die Linke, der AfD und einen gemeinsamen Antrag der Fraktionen Die Linke, FDP und Bündnis 90/Die Grünen), die jeweils mit den Stimmen der Regierungsmehrheit von CDU/CSU und SPD abgelehnt wurden. Insofern haben sich im Koalitionsvertrag die Religionspolitiker:innen der kleinen Partner gegen die SPD durchgesetzt. Die EKD und einige Landeskirchen haben sich offen für Gespräche zu diesem Vorhaben und für Kooperation gezeigt.24 Freilich sind es die Bundesländer, die dann die finanziellen Lasten der Ablösung zu tragen hätten. Der Ball liegt hier im Spielfeld der Landespolitik. Die neuen Regierungen in Schleswig-Holstein,25 Nordrhein-Westfalen26 und Niedersachsen27 haben in ihren Koalitionsverträgen erklärt, diesen Ball spielen zu wollen.

4  Die Bundesländer als religionspolitische Akteure: Der schulische Religionsunterricht und andere res mixtae

Damit sind die eigentlichen religionspolitischen Akteure auf staatlicher Seite genannt, die Bundesländer. Sie haben auf diesem Politikfeld erhebliche Gestaltungsspielräume, und diese werden in unterschiedlicher Weise genutzt.

Schaut man auf die in jüngster Zeit neu geschlossenen Regierungskoalitionen in Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen (jeweils von CDU und Bündnis90/Die Grünen) und Niedersachsen (SPD und Bündnis90/Die Grünen), dann bestätigt sich der Trend zur Weiterentwicklung des bestehenden Modells. Besonders deutlich wird dies beim schulischen Religionsunterricht, dessen bestehende Form unter Integration des islamischen Religionsunterrichtes in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen politisch bestätigt wurde. Anstehende Reformen, die politisch angestrebt werden, sollen in Kooperation mit den Kirchen entwickelt werden. In Niedersachsen greift die neue Koalition die von den Kirchen angeregte Weiterentwicklung des konfessionellen Religionsunterrichtes zum Christlichen Religionsunterricht positiv auf.28

Im Bundesland Berlin, in dem der Religionsunterricht bisher nicht nach Art. 7 Abs. 3 GG durchgeführt wurde, hat die seit April 2023 amtierende Koalition aus CDU und SPD vereinbart, den Religionsunterricht zum Wahlpflichtfach aufzuwerten. Es heißt im Koalitionsvertrag:

„Die Koalition strebt die Einführung eines Wahlpflichtachs [sic!] Weltanschauungen/Religionen als ordentliches Lehrfach an. In einem von fachlich ausgebildeten Lehrkräften erbrachten und von den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften inhaltlich gestalteten Unterricht können Kenntnisse über Religionen und Weltanschauungen vermittelt werden.“29

Ob hier ein neues Modell kreiert wird oder man sich in die Richtung bewegt, in die man in Hamburg mit dem „Religionsunterricht für alle“ gegangen ist, wird sich erst noch erweisen. Festgehalten werden kann aber schon jetzt, dass sich bei der Organisation und Durchführung des schulischen Religionsunterrichts bundesweit die größte religionspolitische Vielfalt zeigt. Dies wird sich in Zukunft noch verstärken, weil die Nachfrage nach dem konfessionellen Religionsunterricht regional sehr unterschiedlich ausgeprägt ist, die religionsgemeinschaftlichen Akteure jeweils sehr unterschiedliche Profile haben und deshalb nur bundeslandbezogene Lösungen sinnvoll sein können.

Aber grundsätzlich wird man sagen können, dass der Religionsunterricht an öffentlichen Schulen nicht als Privileg der christlichen Kirchen (miss)verstanden werden sollte, sondern dass die Begründung dafür viel tiefer verankert ist. Der schulische Religionsunterricht ist schon länger auch für andere Religionsgemeinschaften geöffnet, wie wieder ein Blick auf das Bundesland Hessen zeigen kann: Danach wird an allgemeinbildenden Schulen Religionsunterricht mit zwölf verschiedenen Religionsgemeinschaften angeboten, selbstverständlich nicht flächendeckend. Neben evangelischem und katholischem Religionsunterricht gibt es griechisch-orthodoxen, syrisch-orthodoxen, jüdischen, islamischen (Ahmadiyya Muslim Jamaat), adventistischen, altkatholischen, freireligiösen, mennonitischen, unitarischen und alevitischen.30 Dazu kommt, dass der zwischenzeitlich von der Landesregierung rechtswidrig ausgesetzte, im Benehmen mit der aus der Türkei gesteuerten DITIB verantwortete Islamische Religionsunterricht wieder eingeführt wird.31 Auch hier zeigt sich einerseits religiöse Vielfalt, aber andererseits auch, dass religionspolitisches Handeln der Wachsamkeit bedarf, wie das prekäre Verhältnis zur DITIB, dem deutschen Ableger der türkischen Religionsbehörde Diyanet, verdeutlicht.

Der schulische Religionsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG erfordert erheblichen Aufwand, u. a. deshalb, weil die Lehrkräfte akademisch ausgebildet sein müssen und weil auf der Schnittstelle von staatlicher Schulorganisation und religionsgemeinschaftlicher Selbstbestimmung Lehr- und Stoffpläne auszuarbeiten und gegenüber Eltern und Schüler:innen zu verantworten sind. Das stärkste Argument für diese erhebliche religionspolitische Kraftanstrengung liefert eine Synthese von Religions- und Rechtstheorie.32 Sie geht davon aus, dass das religiöse Bewusstsein wesentlich zur Identitätsbildung der Menschen beiträgt. Diese soll aber ganz in ihre Freiheit gestellt sein, weil sie tragenden Lebensgewissheiten Ausdruck verleiht, die für den Einzelnen bzw. die Einzelne gelten sollen – und nur für sie oder ihn. Religion ist also ein Ort, an dem sich in Freiheit individuelle Gewissheit formiert. Unter der Bedingung einer strengen Schulpflicht, der sich Eltern und Schüler:innen nicht entziehen können und die mit Zwang durchgesetzt werden kann, kommt dem Religionsunterricht eine Rolle als Vorposten gesellschaftlicher Freiheit in der staatlichen Schule zu, die ja eine anstaltliche Bedeutung hat.

Mit dem Religionsunterricht ist sonach ein Perspektivenwechsel verbunden, denn er steht nicht nur auf der Seite der anderen Schulfächer, sondern tritt an die Seite der Schüler:innen, zum Schutz ihrer individuellen religiösen Identität. Damit gewinnt er eine wichtige Bedeutung: Eben weil er einen Freiraum gegen staatliche Bestimmung in der Schule sichert, trägt er seinen Teil zur Rechtfertigung der Schulpflicht bei. Sie wird dadurch in ihrer Absolutheit relativiert und zur Gesellschaft hin geöffnet. Zwar achtet der Staat in seinen Fächern die Identität der Schüler:innen, indem er in altersgerechter Dosierung ihre Grundrechte zum Ausgangs- und Zielpunkt des Erziehungs- und Bildungsgeschehens in der Schule macht. Aber indem er ihre religiöse Identität in ihrer Verschiedenheit respektiert und kultiviert, öffnet er sich als religionsneutraler Staat der Gesellschaft und gibt einer Frage Raum, zu der er selbst keine Auffassung haben soll. Anders gesagt: Wenn religiöse Identität in der Kindheit gebildet wird und die Schule die Bildung der Persönlichkeit des Kindes zum Ziel hat, ist für die Religion ein Platz in der schulischen Erziehung freizuhalten. Und diesen Platz nehmen vorzüglich die Religionsgemeinschaften ein, weil der religionsneutrale deutsche Staat in Religionsdingen nur unterrichten, aber nicht erziehen kann.

Mit den Polen „Schulpflicht“ und „Religionsfreiheit“ ist also ein produktives Spannungsfeld beschrieben, in dem die staatliche Erziehung mit dem Ziel der Bildung einer freien Persönlichkeit erfolgen soll. Und dieses Argument, dass die positive Religionsfreiheit überall dort wirksam wird und ggf. unterstützt werden muss, wo Menschen unfreiwillig oder mit eingeschränkten Freiheitsrechten leben müssen und sich nicht privat organisieren können, rechtfertigt auch die Kooperation von Staat und Religionsgemeinschaften in Krankenhäusern und Haftanstalten, bei der Bundeswehr und der Polizei. Faktisch haben diese Formen von religiöser Obhut unter der Bedingung harter Regime (die in solchen Anstalten faktisch herrschen) eine Freiheit stiftende und den Menschen als ganzen Menschen stärkende Funktion, was viele Akteure, die in diesem Rahmen tätig sind, und Betroffene, die das erlebt haben, bestätigen. Insofern verbände sich mit dem Abbruch dieser kooperativen Tradition ein erheblicher Freiheitsverlust.

Aber klar ist auch: Diese Tradition ist nun in Richtung religiöser Pluralität weiterzuentwickeln, und das geschieht auch. Im Bereich der Gefangenen-, Krankenhaus-, Notfall- und Militärseelsorge ist dies der Fall, und auf diesen Gebieten arbeiten jüdische und islamische Seelsorger:innen eng mit ihren evangelischen und katholischen Pendants zusammen.33

Bei dieser religionspolitischen Aufgabe stellt sich die Frage, wie man mit den religions- bzw. konfessionslosen Menschen umgehen soll. Laut religionssoziologischem Befund bezeichnet sich ein Drittel aller Menschen als „religionslos“ bzw. „nicht religiös“. In den entsprechenden Tortendiagrammen wird dieser Befund immer so dargestellt, als handelte es sich um eine homogene Gruppe (was natürlich nicht der Fall ist). Auf der Basis der vermeintlichen statistischen Homogenität beansprucht etwa der Humanistische Verband Deutschlands, im Namen dieser Menschen in die Kooperationsverhältnisse von Staat und Religionsgemeinschaften einzutreten und – das ist in gewisser Weise ein Paradoxon – unter dem Schirm der Religionsfreiheit als dezidiert nicht religiöser Akteur Nicht-Religion zu praktizieren. Immer wieder erhebt der Humanistische Verband die Forderung, an der Anstalts- und Militärseelsorge beteiligt zu werden.34

Aber man wird dieses Paradox rechtfertigen können: Dies gilt einmal mit Blick auf das Verfassungsrecht. In Art. 137 Abs. 7 WRV werden Weltanschauungsgemeinschaften ausdrücklich genannt und den Religionsgesellschaften gleichgestellt. Sodann kann man in religionstheoretischer oder anthropologischer Hinsicht feststellen, dass die letzten, in der irrationalen Lebenstiefe verankerten Gewissheiten, die die Identität der Menschen bestimmen, sich in einer pluralen Gesellschaft nicht mehr nur in traditioneller religiöser Semantik artikulieren, sondern – zunehmend – auch weltanschaulich oder säkular. Insofern sind auch säkulare Akteure Teil der Religionskultur. Dies ist drittens auch in einem übergeordneten Sinne zu befürworten, weil es ein weiterer Beitrag zur Friedenssicherung innerhalb der Religionskultur wäre. Denn gesamtgesellschaftlich dürfte es ein wichtiges Anliegen sein, dass zwischen den religiösen und den säkularen Menschen kein so großer Riss entsteht, wie wir ihn etwa in den USA oder in Frankreich finden. Daher ist es konsequent, wenn etwa in den Bundesländern Brandenburg und Berlin der HVD an der Erteilung des Religionsunterrichts beteiligt ist. In Berlin ist er sogar „der zweitgrößte Anbieter von Religions- und Weltanschauungsunterricht“35.

Verfolgt man diese zunehmende Ausweitung mit Blick auf die Zukunft weiter, dann würde das Netz der religionspolitischen Kooperation zwischen den staatlichen Ebenen und den Religionsgemeinschaften in Zukunft vielfältiger werden und sich weiter verdichten. Zu dieser Verdichtung würde auch die Aus- und Fortbildung der religiösen Akteure gehören, die auf den Schnittstellen jener Kooperationsfelder tätig sind und dort wiederum auch miteinander kooperieren. An dieser Stelle ergeben sich vielfältige Aufgaben und Reformen im Bildungswesen. Das erfordert vielfältige Anstrengungen. Aber die Chance für die Zukunft bestünde darin, dass die wachsende religiöse Pluralität ernst genommen, abgebildet, stabilisiert, pazifiziert und in den Dienst wichtiger gesamtgesellschaftlicher Aufgaben gestellt würde.

5  Sonn- und Feiertage im religionspolitischen Laboratorium?

Nach diesem Plädoyer für eine zukunftsgerichtete Weiterentwicklung der Religionskultur sei abschließend auf ein Themengebiet hingewiesen, auf dem eine etwas stärkere Neuorientierung sinnvoll und geboten sein könnte.

Die geltenden Feiertagsregelungen sind ja noch weitgehend vom christlichen Festkalender geprägt. Die gesetzliche Regelungskompetenz dafür haben die Bundesländer. Nur die Sonntagsruhe ist grundgesetzlich und der Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober) vom Bund einfachgesetzlich geregelt. Bei der Festsetzung der Sonntagsruhe in Art. 139 WRV fehlt übrigens ein expliziter Hinweis auf die christliche Abkunft des Sonntags. Er ist – wie die anderen staatlichen Feiertage – als „Tag der Arbeitsruhe“ definiert. Der Begriff der seelischen Erhebung beschreibt die Erholung von der beruflichen Tätigkeit im Sinne eines physischen und psychischen Ausgleichs. Die Sonn- und Feiertage bilden ein Angebot zur ganzheitlichen und sozialen Regeneration. Schon die Einführung des christlichen Sonntages in der Antike (durch ein Edikt Kaiser Konstantins des Großen aus dem Jahre 321) war – wie neuere Forschungen zeigen – Teil der gesamtgesellschaftlich erforderlichen Notwendigkeit eines „Structuring of Time“. Denn, so schreibt die Wiener Kirchenhistorikerin Uta Hail:

„Das Funktionieren einer Gesellschaft beruht wesentlich darauf, sich auf eine Strukturierung der gemeinsamen Zeit (z. B. Zeit zum Arbeiten, zum Feiern und Opfern, zum Lernen/Schule, zum Ein- und Verkaufen, zum Versammeln, zum Prozessieren vor Gericht, zum Schulden oder Steuern bezahlen, zum Reisen) zu einigen, um überindividuelle Aktivitäten zu koordinieren und zu synchronisieren. Strukturierte Zeit ist daher als soziale Zeit ein die Gesellschaft verbindendes temporales Ordnungsmuster. Die strukturierte Zeit einer Gesellschaft stiftet daher auch Identität: Alle folgen einem gemeinsamen Rhythmus, erleben Opferrituale, Prozessionen, Spiele, Theateraufführungen, Wochenmärkte, selbst wenn nicht alle an allen Aktivitäten tatsächlich teilnehmen.“36

Was damit gesagt werden kann: Die Sonn- und Feiertage leisten einen anthropologisch und gesellschaftlich wichtigen Beitrag zur Strukturierung der Zeit. Diese Tiefenverankerung erklärt nun einerseits, warum die religiösen Kalender so eine starke Prägekraft haben, und andererseits, dass es besonders schwer – und deshalb begründungspflichtig – ist, in diesem Bereich auf Veränderungen hinzuwirken. Ein Beispiel dafür, dass diese Feststellung auch jenseits der Religionspolitik gilt, ist die Tatsache, dass es der Europäischen Union seit vielen Jahren nicht gelingen will, die von den EU-Bürger:innen gewünschte Revision der Unterscheidung von Sommer- und Winterzeit zu beenden.

Zurück zur Sonntagsruhe, die in Deutschland – im Einklang mit dem EU-Recht – grundgesetzlich geregelt ist, sodass – anders als es die Jungen Liberalen wollen37 – hier kaum religionspolitischer Gestaltungsbedarf besteht. Denn diese Vorschrift steht, wie aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes hervorgeht, in einem besonderen Näheverhältnis zur Garantie der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG, weil der Sonntagsschutz „dem ökonomischen Nutzdenken eine Grenze zieht und dem Menschen um seiner selbst willen dient.“38 Seine gesetzliche Verankerung im 19. Jahrhundert verweist darauf, dass es sich beim Sonntag zugleich um eine besondere Ausprägung des Sozialstaatsprinzips handelt, denn Sonn- und Feiertage ermöglichen die persönliche Erholung ebenso wie die Pflege familiärer und sonstiger sozialer Kontakte. Schließlich ist auf die enge Verbindung von Grundrecht und Religionsfreiheit zu verweisen, weil die Sonn- und Feiertage zur öffentlichen Religionspflege genutzt werden können.

Stellt man aber auf die Religionsfreiheit ab, dann wiederum sollte deren Ausübung und öffentliche Repräsentanz doch mehr als bisher auch den Angehörigen anderer religiöser Traditionen ermöglicht werden. Aber faktisch ist – jenseits der Sonntagsruhe – der staatliche Festkalender (sieht man vom Neujahrstag ab) exklusiv noch immer vom christlichen Kirchenjahr geprägt. An dieser Stelle gäbe es Möglichkeiten für die Bundesländer, religionspolitisch initiativ zu werden und symbolisches Kapital zu generieren, um – im Sinne des Kooperationsmodells – auch hochrangige religiöse Feiertage etwa des Judentums oder des Islams im öffentlichen Bewusstsein zu verankern. Leider haben es die norddeutschen Bundesländer, die vor wenigen Jahren die Anzahl ihrer Feiertage der in den süddeutschen Ländern angleichen wollten, versäumt, hier ein in die religionspolitische Zukunft gerichtetes Zeichen zu setzen, sondern stattdessen den Reformationstag als staatlichen Feiertag eingerichtet. Das mag eingefleischte Protestanten zwar freuen, hat aber – nüchtern betrachtet – die Exklusivität der christlich geprägten Strukturierung der gesellschaftlichen Zeit noch einmal verstärkt. Hier hätte man sich intelligentere und mehr in die Zukunft investierende Lösungen vorstellen können.eng2

Nun wird kein vernünftiger Mensch die großen Feiertage wie Weihnachten, Ostern oder Pfingsten abschaffen wollen, die über das kirchliche Christentum hinaus die Kultur und Gesellschaft insgesamt prägen, strukturieren und sich bei allen Menschen großer Beliebtheit erfreuen. Aber jenseits dessen haben wir eine Vielzahl von christlichen Feiertagen, bei denen sogar hoch verbundene Gläubige inhaltlich kaum auskunftsfähig sind und die auch innerkirchlich wenig Resonanz finden. An dieser Stelle könnte man neue, ggf. flexible Lösungen zur Gestaltung der Religionsfreiheit finden. Die neue niedersächsische Landesregierung hat die Suche nach einem weiteren Feiertag im Koalitionsvertrag verankert.39 Ähnliches gilt laut Koalitionsvertrag für das Land Berlin, wo die Regierung prüfen will, ob und wie „Angehörige von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften an bestimmten Feiertagen ihres Bekenntnisses vom Ausbildungsverhältnis ganztägig freigestellt werden können“40. Diese Vorhaben zeigen, dass zukunftsgerichtete und die religiöse Vielfalt repräsentierende Regelungen anstehen. Auf diesem Gebiet kann zum Wohl einer befriedeten Religionskultur großes symbolisches Kapital generiert werden.

6  Ausblick

Insbesondere in den akademischen Debatten zur Religionspolitik gibt es einen Reflex zum „Kirchen-Bashing“, der durch den lange Zeit fehlenden Antrieb zur Aufarbeitung der Missbrauchsfälle nochmals verstärkt worden ist. Aber die notwendige und angebrachte Kritik an den Kirchen sollte den Blick auf deren Leistungsbereitschaft und -fähigkeit als intermediäre Institutionen bei der Pflege des zivilen Freiheitslebens nicht verstellen. In der Politik ist dieses Bewusstsein parteiübergreifend weithin ausgeprägt. Man weiß, dass ein diesbezüglicher Ausfall staatlicherseits nicht kompensiert werden könnte.

Das schließt aber natürlich religionspolitische Weiterentwicklungen nicht aus. Wünschenswert ist vornehmlich die Stärkung des intermediären Sektors durch Einrichtungen nichtchristlicher Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, also etwa durch einen islamisch getragenen und geprägten Verband in der Wohlfahrtspflege.

Grundsätzlich sollte in der Religionspolitik das deutsche Kooperationsmodell beibehalten werden. Es fordert von den Akteuren Loyalität zum freiheitlich-demokratischen Rechtstaat, und diese Loyalität ist zugleich ein Instrument der Steuerung. Aus der Geschichte und Gegenwart der Religionen wissen wir, dass sich diese Loyalität nicht von selbst versteht, sondern dass es – in allen Religionen – auch zu Ausbrüchen von Intoleranz, Hass und extremer Politisierung kommen kann. Die Folgen solcher Aufladung sind agonale Konflikte, d. h. solche Auseinandersetzungen, die mit den üblichen und bewährten Mitteln nicht mehr gelöst werden könnten. Man denke etwa an die Konfliktgeschichte um den Schwangerschaftsabbruch in den USA oder an die Islamophobie bei der christlichen Rechten, auch in Deutschland. Mit Blick auf die Krisen der Gegenwart (Krieg in der Ukraine, Klima, Migration) zeigen sich solche Radikalisierungen und die Neigung zu religiös verbrämten Verschwörungstheorien in den Religionsgemeinschaften schon heute.

Daher ist das deutsche Modell der religionsfreundlichen Neutralität des Staates noch immer die grundsätzlich beste Option, auf diesem Gebiet bereits präventiv wirken zu können, weil das Kooperationsangebot eine kooperative Haltung der Partner einfordert – und damit am Ende auch eine Loyalität dem Staat und seinen Werten gegenüber, die man religionspolitisch offenlegen kann. Damit können die neuen Herausforderungen gemeinsam angenommen werden mit dem Ziel, die Freiheit in Vielfalt zu sichern und die reichen Schätze der religiösen Traditionen friedlich zu pflegen. Denn darum muss es in der Religionspolitik ja gehen.


Arnulf von Scheliha, 01.07.2023

 

Anmerkungen

  1. Bertelsmann Stiftung (Hg.): Religionsmonitor kompakt, https://www.bertelsmann-stiftung.de/de/publikationen/publikation/did/religionsmonitor-kompakt-dezember-2022 (Abruf der in diesem Beitrag angegebenen Internetseiten: 17.5.2023).
  2. Ebd., 4.
  3. Ebd., 6.
  4. Allerdings war die Situation schon damals komplex. Die sog. kirchliche Rechristianisierung nach dem Zweiten Weltkrieg war mehr „Ideal und Chimäre“ (Thomas Großbölting: Der verlorene Himmel. Glaube in Deutschland seit 1945, Göttingen 2013, 93).
  5. Bertelsmann Stiftung (Hg.): Religionsmonitor, 5.
  6. Vgl. Martin Fritz: Religionsmonitor 2023: Erste Einblicke in die aktuellen Daten, in: ZRW 86/1 (2023), 49–53.
  7. Bertelsmann Stiftung (Hg.): Religionsmonitor, 7.
  8. Ebd.
  9. Ebd., 8.
  10. Vgl. Arnulf von Scheliha: Kirche und Staat, in: Wilhelm Gräb/Birgit Weyel (Hg.): Handbuch Praktische Theologie, Gütersloh 2007, 101–112, 104.
  11. Vgl. https://www.personenstandsrecht.de/Webs/PERS/DE/informationen/religionsgemeinschaften/_documents/kirche_hessen.html.
  12. Vgl. https://www.personenstandsrecht.de/Webs/PERS/DE/informationen/religionsgemeinschaften/_documents/kirche_nrw.html.
  13. Vgl. zum Folgenden: Arnulf von Scheliha/Catharina Jacob: Fortschritt in der Religionspolitik? Beobachtungen aus Anlass des Regierungswechsels, in: ZRW 85/1 (2022), 3–17.
  14. Koalitionsvertrag Bundesregierung 2021, https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/koalitionsvertrag-2021-1990800, 111.
  15. Vgl. Koalitionsvertrag Schleswig-Holstein 2022, https://www.cdu-sh.de/artikel/ideen-verbinden-chancen-nutzen-schleswig-holstein-gestalten, 3.
  16. Vgl. Koalitionsvertrag Nordrhein-Westfalen 2022, https://www.cdu-nrw.de/sites/www.neu.cdu-nrw.de/files/zukunftsvertrag_cdu-grune.pdf, 130.
  17. Vgl. Koalitionsvertrag Berlin 2023, https://cdu-fraktion.berlin.de/image/uploads/data/2023_koalitionsvertrag_berlin.pdf, 112.
  18. Vgl. ebd., 23.
  19. Koalitionsvertrag Bundesregierung 2021, 111.
  20. Ebd.
  21. Ebd.
  22. Ebd.
  23. Koalitionsvertrag Nordrhein-Westfalen 2022, 131.
  24. Vgl. https://www.evangelisch.de/inhalte/193498/26-11-2021/evangelische-kirche-offen-fuer-abloesung-der-staatsleistungen.
  25. Vgl. Koalitionsvertrag Schleswig-Holstein 2022, 50.
  26. Vgl. Koalitionsvertrag Nordrhein-Westfalen 2022, 130.
  27. Vgl. Koalitionsvertrag Niedersachsen 2022, https://www.spdnds.de/unser-koalitionsvertrag-sicher-in-zeiten-des-wandels, 61.
  28. Vgl. Ebd.
  29. Vgl. Koalitionsvertrag Berlin 2023, 42 (Hervorhebungen im Original gestrichen).
  30. Vgl. David Käbisch/Klaus Kießling/Stephan Pruchniewicz: Religion unterrichten in Hessen, in: Martin Rothgangel/Bernd Schröder (Hg.): Religionsunterricht in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland. Neue empirische Daten – Kontexte – Aktuelle Entwicklungen, Leipzig 2020, 179–214, 193.
  31. Vgl. https://hessen.de/presse/nach-der-entscheidung-des-verwaltungsgerichtshofs.
  32. Die folgende Argumentation wurde gemeinsam mit Hinnerk Wissmann entwickelt und wird in ausführlicher Form 2024 unter dem Titel Religionsunterricht 4.0 in einer gemeinsamen Monografie veröffentlicht.
  33. Ausdrücklich wird im Koalitionsvertrag für das Land Berlin die Gefängnisseelsorge als gemeinsamer Bereich von Staat und Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften genannt und als politisches Vorhaben ausgewiesen. Vgl. Koalitionsvertrag Berlin 2023, 112. So ähnlich auch Koalitionsvertrag Schleswig-Holstein 2022, 50.
  34. Vgl. z. B. HVD fordert seelischen Beistand für konfessionsfreie Soldatinnen und Soldaten, https://humanismus.de/presse-aktuelles/aktuelles/pressemitteilung/2021/06/17590.
  35. Vgl. Ulrike Häusler: Religion unterrichten in Berlin, in: Rothgangel/Schröder (Hg.): Religionsunterricht in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland, 71–96, 86. Sowie: Petra Lenz: Religionskunde (und Religion) unterrichten in Brandenburg, in: Rothgangel/Schröder (Hg.), Religionsunterricht in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland, 97–128.
  36. Der Sonntag in der Spätantike und im frühen Mittelalter, sola.acdh.oeaw.ac.at/de/about.
  37. Vgl. Von Scheliha/Jacob: Fortschritt in der Religionspolitik?, 13.
  38. Zit. nach Peter Unruh: Art. Feiertage – Staatlich, in: Lexikon für Kirchen- und Religionsrecht II, Paderborn 2019, 35–37, 35.
  39. Vgl. Koalitionsvertrag Niedersachsen 2022, 93.
  40. Koalitionsvertrag Berlin 2023, 113.