Walter Schöpsdau

Christliche Positionen zur Bioethik

Wir haben vor geraumer Zeit an dieser Stelle den kritischen Beitrag „Krise der Ziele des biomedizinischen Fortschritts“ (12/2003 und 1/2004) von Ulrich Eibach, Professor für Systematische Theologie an der Universität Bonn und Krankenhauspfarrer des dortigen Universitätsklinikums, veröffentlicht. Noch gilt die Empfehlung des Nationalen Ethikrats der Bundesregierung, an den bestehenden Einschränkungen für die Forschung mit menschlichen Embryonen festzuhalten. Aber die Diskussion um dieses Thema ist inzwischen leiser geworden. Sie geht aber dennoch weiter. Walter Schöpsdau, ehemals Referent für Pastoral- und Moraltheologie des Konfessionskundlichen Instituts Bensheim, geht im Folgenden auf die Definition der Personwürde und damit des Menschseins durch die evangelische und durch die katholische Theologie ein und erörtert die Implikationen, die sich daraus für die ethische Bewertung einer solchen Forschung in der ökumenischen Diskussion ergeben.


Christliche Positionen zur Bioethik

Die Erklärung evangelischer Ethiker „Pluralismus als Markenzeichen“ vom Januar 20021 hatte eine neue Runde in der ökumenischen Diskussion um Präimplantationsdiagnostik und Embryonenforschung eröffnet. Auslösend war die öffentliche Zustimmung des damaligen EKD-Ratsvorsitzenden Präses Manfred Kock zum Wort der katholischen Deutschen Bischofskonferenz vom 7. März 2001, das die vatikanische Lehramtsposition darlegt: „Vom Augenblick der Empfängnis an muss jedes menschliche Wesen in absoluter Weise“ „als Person (...) geachtet werden“2. Die genannten Ethiker unterstreichen als gemeinsame Grundlage die Überzeugung von der prinzipiellen Schutzwürdigkeit menschlichen Lebens in allen seinen Entwicklungsstadien, die indessen im Blick auf die Embryonenforschung näher zu bestimmen sei. Auf dem Weg einer „naturalistischen Argumentation“, wie sie für die katholische Tradition kennzeichnend sei, ließen sich ethische Problemstellungen jedenfalls nicht beantworten.


Damit sind vier Fragenkreise angesprochen:

  • das Verhältnis von Theologie und Philosophie
  • die Bewertung der Naturgegebenheiten
  • der Personbegriff
  • die Autorität kirchlichen Redens in ethischen Fragen.


Philosophie und Theologie

Das Papier der evangelischen Ethiker sieht die Personwürde des Menschen theologisch in der Zuwendung Gottes begründet. Die Gottebenbildlichkeit, in der sie ihre theologische Entsprechung finde, könne darum weder einfach als gegebener Bestand des Menschseins gedacht werden noch dürfe sie mit bestimmten Stadien der Entwicklung verknüpft werden. Die katholische Seite sieht hier die Gefahr eines „theologischen Positivismus“, der sich unter Bezugnahme auf Theologumena wie Gottebenbildlichkeit und Rechtfertigung mit einem bloßen Zuschreibungsbegriff von „Person“ begnüge und sich weiterer philosophischer Arbeit am Personbegriff enthoben fühle. Ein „nicht geerdeter Personalismus“ bleibe aber den Menschen Wesentliches schuldig. Die Angreifbarkeit, in die sich der Theologe durch philosophische Anstrengung begebe, sei der Preis für Kommunikabilität3. Die Perspektive eines göttlichen Gewolltseins ,von außen‘ dürfe den philosophischen Aufweis der Selbstbegründung des sittlichen Anspruchs nicht ersetzen. Würde der Mensch erst durch das Heilshandeln Gottes zu einer sittlich ansprechbaren Person, wie manche Extremformulierungen auf evangelischer Seite anzunehmen scheinen, so könnte die Offenbarung, die ein ethisches Verpflichtetsein des Menschen voraussetzt, überhaupt nicht verstanden werden.

Die Bewertung der Naturgegebenheiten

Die genannten evangelischen Ethiker, aber auch manche katholische Moraltheologen4 lassen die volle Schutzwürdigkeit des Embryos erst mit der Nidation oder ab dem Zeitpunkt, an dem Mehrlingsbildung ausgeschlossen ist, beginnen. Der naturalistische Gedanke einer Heiligkeit des menschlichen Lebens in seinem molekularen Bestand als solchen, unabhängig davon, dass es das Leben eines Menschen ist, wird zurückgewiesen. „Menschliches Leben ist nicht an sich und um seiner selbst willen schutzwürdig, sondern um des Menschen willen, dessen Leben es ist.“ Auch für Kant bezog sich der Begriff der Menschenwürde auf den Menschen als Person, nicht auf menschliches Leben als solches. Daraus, dass jede Person einmal ein Embryo gewesen ist, folgt nicht der Umkehrschluss, dass jeder Embryo eine Person ist5.

Die katholische Moraltheologie sieht sich vom Naturalismusvorwurf nicht getroffen, weil sie den Zuschreibungscharakter des Personseins nicht bestreitet und den Menschen nicht durch sein Genom definiert sein lässt6. Die Kriterien (1) der Potentialität, sich zu einem lebensfähigen Menschen zu entwickeln, (2) der unwiderruflich festgelegten genetischen Identität und (3) der Kontinuität des Entwicklungsprozesses, in dem keine aus sich heraus relevante Zäsur benannt werden kann, werden für den Schutzanspruch des Embryos vom Augenblick der Empfängnis an geltend gemacht. Die unbedingte Schutzwürdigkeit gründet sich jedoch nicht auf die embryologischen Fakten, sondern auf die Personalität als einem Begriff vernünftiger Zuschreibung. Wird gefragt, welche Wesen darunter fallen, so kommt als einziges nicht diskriminierendes Kriterium nur die Zugehörigkeit zur Menschengattung in Frage. Dieses (4) Spezieskriterium, wonach das „Sein von Personen im Leben von Menschen besteht“7 wird vom Speziesismus-Vorwurf Peter Singers nicht getroffen, weil es nicht der „Geltungsgrund“ für die Zuschreibung von moralischen Rechten ist, sondern die „Reichweite“ des Schutzbereichs bestimmt8. Das Prinzip Menschenwürde privilegiert nicht die menschliche Gattung als solche, „sondern als jene Spezies, welche prinzipiell die Fähigkeit zu sittlichem Handeln hat“9.

Die möglichen Einwände, die sich gegen die drei PIK-Argumente erheben lassen, werden katholischerseits nicht geleugnet. Wo aber die Personebene tangiert wird, folgt die katholische Kasuistik dem Prinzip des Tutiorismus, das im Interesse eines umfassenden Lebensschutzes sicherheitshalber die Zuschreibung von Personalität vom Augenblick der Empfängnis an verlangt. Personale Abwehrrechte begründen absolute Unterlassungspflichten und liegen auf einer anderen Ebene als subjektive Anspruchsrechte. Aufgrund des naturrechtlichen Vorrangs des Prinzips „Niemandem schaden“ vor dem Prinzip „Wohltun“ können das Lebensrecht des Embryo und das Recht künftiger Patienten auf Therapie nicht als gleichrangige Güter gegeneinander abgewogen werden, zumal ein möglicher künftiger Nutzen als Gut noch gar nicht da ist. Bei der Eröffnung der „Woche für das Leben“ 2003 erklärten die beiden großen Kirchen sogar, dass ein Recht auf Heilung, gar auf Gesundheit überhaupt die Endlichkeit des Menschen ausblende und das christliche Menschenbild verleugne. Ein solches Grundrecht auf Gesundheit, das Rechtswissenschaft und Menschenrechtskataloge längst kennen, lässt sich jedoch auch als Abwehrrecht formulieren, wenn es mit dem evangelischen Ethiker Hartmut Kreß als Recht auf individuellen Gesundheitsschutz interpretiert wird, das freilich auch in diesem Fall nicht absolut einklagbar, sondern stets nur „so weit wie möglich“, also auch unter Beachtung des Schutzanspruchs des Embryo einzulösen ist10.

Das naturrechtliche Argument ergänzen manche katholische Moraltheologen durch eine vertragstheoretische Überlegung: Wie weit müssen wir die Anfänge menschlichen Lebens absichern, damit wir auch im ungünstigsten Fall noch ein erträgliches und akzeptables Zusammenleben haben? Wir blicken in diesem Fall nicht vom Embryo zum geborenen Menschen, sondern fragen, wie weit der normative Schutz unseres Lebens nach rückwärts ausgedehnt werden muss, und müssten, so die These, konsequenterweise schon in den Zellen im Reagenzglas die Anfänge unserer Existenz erkennen. Insofern bleibt eine Anbindung an ,Natur‘ auch für die Zuerkennung des Personstatus durch die Mitglieder der Kommunikationsgemeinschaft unaufgebbar, wenn diese den transzendentalpragmatischen Zirkel vermeiden will, dass Freiheit sich selbst voraussetzt und sich im anderen freiwillig als Freiheit erkennt und begrenzt. Das naturrechtliche Argument wird ergänzt, nicht ersetzt, wenn vertragstheoretisch der nicht verhandelbare deontologische Kern der Ethik ermittelt wird. Das schafft Anschlussfähigkeit für den gesellschaftlichen Diskurs wie für die stärker biblisch und relational argumentierende evangelische Ethik11.

Dem Argument, dass die Verwerfung eines schwergeschädigten Embryos aufgrund von PID gegenüber einem ohnehin zu erwartenden Schwangerschaftsabbruch das kleinere Übel darstelle, bringt die katholische Moraltheologie Zurückhaltung entgegen. „Kann man sich das Problem (...) so leicht machen?“. Ein Vergleich von Spätabtreibung und Präimplantationsdiagnostik gehe bereits von reduzierter Schutzwürdigkeit des Embryo aus. Fehlendes Schmerzempfinden des Präembryos nehme der Handlung nichts von ihrer Qualität als Tötungsdelikt12. Traditionell fragt katholische Moraltheologie, ob man jemandem überhaupt das kleinere Übel anraten dürfe, der zum größeren fest entschlossen ist. Einen solchen Rat schlechthin zu erteilen, würde gegen die Regel verstoßen, dass man nicht Böses tun darf, damit Gutes entstehe (Röm 3, 8); nur unter der erkennbaren Voraussetzung, dass eine von beiden Sünden geschehen wird, richtet sich der Rat auf die Verminderung der Sünde und insofern auf etwas Gutes. Vor dem absoluten Schutzrecht, das sich aus dem moralischen Status des Embryo ergibt, haben jedoch Qualifizierungen ohnehin keinen Bestand.

Personbegriff

Das katholische Verständnis von Person gilt gemeinhin als substanzontologisch, das evangelische als relational geprägt, worin sich eine unterschiedliche Zuordnung von Philosophie und Theologie spiegelt. Um mehr als Akzentunterschiede handelt es sich nicht. Für den evangelischen Ethiker ergibt sich aus der Differenz von Beobachter- und Teilnehmerperspektive die Konsequenz, dass Personsein sich nur in der „Teilhabe an einer Kommunikationsgemeinschaft von Personen“ zu manifestieren vermag. Indem wir uns mit jemandem verständigen, erlangt dieser Bestimmtheit für uns als die Person, die er ist, sofern er sich in dieser Kommunikation von sich selbst her enthüllt, was wir auch dort unterstellen müssen, wo die Bedingungen aktuell nicht gegeben sind, wie bei Behinderten oder Komatösen13. Damit erweist sich aber die Substanzkategorie als unhintergehbar, weil ohne die (an Leiblichkeit gebundene) Möglichkeit des Zu-sich-selbst-verhalten-könnens die Person, die als Adressat einer Konstitution ,von außen‘, sei es durch menschliche Anerkennung oder durch göttliches Heilshandeln, in Frage kommt, von dieser Relation nicht unterscheidbar wäre.

Nach katholischem Verständnis ist die Person zwar ein „letztes, in sich stehendes Wesen“14 als eigenverantwortlicher Ursprung sittlichen Handelns, das aber von innen her durch den schöpferischen Anruf Gottes konstituiert wird. Dieser Ruf wird nicht lediglich als immer neues Wortereignis, sondern als bleibende Relation verstanden, durch die menschliche Geschöpfe in ihrem kreatürlichen Sein bestimmt werden. Die Kategorie der Substanz oder der Heiligkeit des Lebens interpretiert die analogielose Qualität der schöpferischen Zuwendung Gottes, die Personen erlaubt, ihre geschöpfliche Existenz aufzunehmen.

Die Autorität kirchlichen Redens in ethischen Fragen

Die katholische Seite stellt höhere normative Anforderungen an die Rechtsordnung. Der Ethiker, so Demmer, habe sich nicht den Kopf zu zerbrechen, was in einem pluralistischen Staat ohne Gefährdung des Rechtsfriedens umsetzbar sei, sondern die Norm ohne Abstriche geltend zu machen. Ihm könne „es nicht um enge oder weite Fassungen gehen, sondern nur um wahr oder falsch. Die rechtliche Umsetzbarkeit ist nicht sein ursprüngliches Geschäft, sie gilt ihm als eine ,cura posterior‘.“ Ethiker, die bereits die Schere des juristisch Machbaren im Kopf trügen, seien „pflegeleicht, aber nicht Sand im Getriebe und schon gar nicht Gaze in der Wunde“15.

Umstritten ist die naturrechtliche Ordnung, auf die sich das katholische Lehramt bezieht. Im Naturrechtsgedanken liegt die Erinnerung daran, dass über das, was gut und gerecht ist, nicht durch Abstimmungen entschieden werden kann. Zwischen der Genese und der Wahrheit einer Einsicht ist zu unterscheiden. Natur ist Chiffre für das Kriterium der Kommunikabilität, das eine argumentative Rechenschaftspflicht für Geltungsansprüche begründet. Das Lehramt füllt diesen Begriff jedoch unter der Hand mit einem biologischen Naturbegriff. Es begnügt sich bei der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nicht mit dem Argument, dass der Staat auf Ehe und Familie angewiesen ist und deshalb homosexuelle Partnerschaften nicht gleichstellen kann, sondern beruft sich auf das „natürliche Sittengesetz“, das allenfalls eine Tolerierung, aber keine „Legalisierung des Bösen“ erlaube16.

Bei der Auslegung des natürlichen Sittengesetzes beansprucht das Lehramt auch die Kompetenz hinsichtlich bestimmter, das ,Humanum‘ betreffender Normen, mit der es Handlungen als immer in sich schlecht bezeichnen kann. Seine Urteile wollen mehr sein als allgemeine Weisung („Paränese”) für eine persönliche Entscheidung. Sie „binden“ vielmehr die Gewissen der Gläubigen; die Gehorsamsforderung ist mit kirchenrechtlichen Sanktionen versehen. Der „Gewissensfreiheit des Christen“ geschehe indessen „keinerlei Abbruch“, „weil das Lehramt an das Gewissen nicht fremde Wahrheiten heranträgt“, sondern „ihm die Wahrheiten aufzeigt, die es bereits besitzen sollte“17.

Das Manifest der evangelischen Ethiker bezeichnete Pluralismus als „Markenzeichen des Protestantismus“ und erhob die These, dass „die protestantische Tradition immer nur in wenigen Fragen Eindeutigkeit oder gar Einstimmigkeit verlangt (hat), nämlich in den Grundfragen des Glaubens, mit denen die Kirche steht oder fällt“18, zu einer protestantischen Unterscheidungslehre. Diese Position ist jedoch auch innerevangelisch nicht unbestritten. Sie versteht Ethik als Theorie der Lebensführung, die das im Glauben konstituierte ethische Subjekt reflexiv zu verantworten hat; dabei lässt unterschiedliches Weltverhalten des gemeinsame Gottesverständnis unberührt und bleibt ohne Rückwirkungen auf die Kirchengemeinschaft. Wird dagegen Ethik verstanden als Beschreibung des Menschen im konkreten Kontext des Wirkens Gottes, das mit dem Wirken des Wortes Gottes am Ort der Gemeinde verbunden ist, dann ist eine Übereinkunft auch über die von Christen geteilte Lebensform zu suchen19. Eine solche Relation von Ekklesiologie und Ethik postuliert selbst Schleiermacher, der eher der subjektorientierten Position zuzurechnen ist, wenn er Kirche als Handlungssubjekt ohne Identität der Sitte nicht für denkbar hält. Indem katholische Moraltheologen daran erinnern20, eröffnen sie ein neues Feld für den ökumenischen Dialog.


Walter Schöpsdau, Bensheim


Anmerkungen

1 Frankfurter Allgemeine Zeitung, 23. Januar 2002; ungekürzt unter dem Titel „Starre Fronten überwinden“ in: Reiner Anselm, Ulrich H. J. Körtner (Hg.), Streitfall Biomedizin, Göttingen 2003, 197-208.

2 Instruktion der Kongregation für die Glaubenslehre „Donum vitae“, 10. März 1987 (VApS 74), 12, 13.

3 Klaus Demmer, Ökumenische Klippen im bioethischen Gespräch? Theol. d. Gegenw. 46, 2003, 242-253.

4 Z. B. Franz Böckle, Probleme um den Lebensbeginn: medizinisch-ethische Aspekte, in: Handbuch der christlichen Ethik, Bd. 2, Freiburg – Basel – Wien, aktualisierte Neuausg. 1993 (36-59) 43f.

5 Johannes Fischer, Die Schutzwürdigkeit menschlichen Lebens in christlicher Sicht, in: Anselm, Körtner (Hg.), Streitfall Biomedizin (27-45) 30f, 35.

6 Peter Schallenberg, Das ökumenische Haus der theologischen Ethik. Anmerkungen zum evangelisch-kirchlichen Konsens in der Bioethik, Cath 58, 2004 (199-211) 206, 208.

7 Robert Spaemann, zit. bei K. Arntz, Der umstrittene Personbegriff in der Bioethik. Theol. d. Gegenw. 41, 1998, 196-206.

8 Dietmar Mieth, Was wollen wir können?, Freiburg – Basel – Wien 2002, 373f, 393.

9 Ulrich H. J. Körtner, Leben in des Menschen Hand? ZEE 43, 1999 (137-148) 143.

10 Vgl. zum Folgenden Hartmut Kreß, Das Recht auf Gesundheitsschutz. Jahrb. für Wissensch. u. Ethik 9, 2004, 211-231.

11 Michael Rosenberger, Ein Du vom ersten Moment. Der Personstatus des Embryos als notwendige Zuschreibung, Stimmen der Zeit 129, 2004, 665-674.

12 Klaus Demmer, Gott, Metaphysik und das ethische Argument, FZPhTh 49, 2002 (94-125) 122.

13 Johannes Fischer, Fremdnützige Forschung und Sterbehilfe bei nicht einwilligungsfähigen Personen, ZEE 43, 1999, 98-122. Adrian Holderegger, Embryologische Fakten und ihre Bedeutung für die Würde des Embryos, FZPhTh 50, 2003, (424-437).

14 Eberhard Schockenhoff, Ethik des Lebens, Mainz 1993, 138.

15 Klaus Demmer, Ökumenische Klippen, 252.

16 Kongr. für die Glaubenslehre: Erwägungen zu den Entwürfen einer rechtlichen Anerkennung der Lebensgemeinschaften zwischen homosexuellen Personen, 2003 (VAps 162) Nr. 5, 6.

17 Johannes Paul II., Enzyklika „Veritatis splendor“, 1993 (VApS 111) 37, 79, 110, 64.

18 Wörtlich in: Im Geist der Liebe mit dem Leben umgehen. Argumentationshilfe für aktuelle medizin- und bioethische Fragen, 2002 (EKD-Texte 71), Vorwort.

19 Vgl. Hans G. Ulrich, Perspektiven für eine ökumenische Sozialethik, Cath 58, 2004 (175-198) 179f, 190, 193.

20 Eberhard Schockenhoff, Gibt es eine ethische Grunddifferenz zwischen den Konfessionen?, in: Peter Walter, Klaus Krämer, George Augustin (Hg.), Kirche in ökumenischer Perspektive (FS Kardinal Walter Kasper), Freiburg – Basel – Wien 2003, 504-521.