Christine Schirrmacher

Friedensrichter, Streitschlichter, Schariagerichtshöfe

Ist die Rolle der Vermittler auf den säkularen Rechtsstaat übertragbar?

„Die Scharia gilt auch in Deutschland!“ Solche und ähnliche Schlagzeilen tauchen immer wieder in unserer Presseberichterstattung auf. Der prominenteste Widerspruch zu derartigen Verlautbarungen stammt wohl von keiner Geringeren als der Bundeskanzlerin, die in diesem Zusammenhang geäußert haben soll: In Deutschland „gilt das Grundgesetz und nicht die Scharia“.2

Zu dem Reizwort „Scharia“ treten derzeit Meldungen über das Wirken sogenannter islamischer „Friedensrichter“ sowie teilweise sogar Mutmaßungen hinzu, dass in Deutschland im Verborgenen Schariagerichtshöfe existierten, in denen nach islamischen Normen Recht gesprochen würde – von „Unterwanderung des deutschen Rechtsstaates“3 ist da die Rede. Immer wieder wird auch auf Großbritannien verwiesen. So titelte etwa ein deutsches Nachrichtenmagazin: „Allahs Vorhut in Europa: Spurensuche in Europas Moscheen: wie radikale Imame dort die Scharia lehren und so die Integration der Muslime verhindern“.4 Wie sehr das Thema „Scharia in Deutschland“ emotional besetzt ist, wurde auch deutlich, als der bayerische Landtagsabgeordnete Georg Barfuß im Jahr 2008 sein Amt als Integrationsbeauftragter nicht antreten konnte, nachdem er in der Presse mit den Worten zitiert worden war: „Wo sich die Scharia mit dem Grundgesetz als kompatibel herausstellt, soll sie in Bayern erlaubt sein“ – eine Ansage, der ein vielstimmiger Proteststurm folgte.

Worum geht es nun eigentlich bei der Debatte um die Scharia in Deutschland – um deutsche Gerichtssäle, in denen islamisches Recht einzuziehen droht? Oder um islamischeRichter, die in Deutschland extra-legal Recht sprechen? Eigentlich geht es um drei unterschiedliche Themen:

1. um die Frage, ob in deutschen Gerichten bereits heute Scharianormen zur Anwendung kommen (implizit schwingt hier die Frage mit, ob diese Scharianormen bald gleichberechtigt mit deutschen Rechtsnormen angewandt werden könnten);

2. um die Frage, ob hierzulande möglicherweise im Verborgenen Schariagerichtshöfe unterhalten werden, an denen quasi parallel zu deutschen Gerichten islamisches Recht gesprochen wird;

3. um die Frage, ob islamische Friedensrichter in Deutschland als rechtsprechende Organe wirken und in ihrer Gemeinschaft die Umsetzung von Schariarecht fordern.

Scharianormen in deutschen Gerichtssälen

Mag es dem juristischen Laien meist nicht bekannt sein, so ist es dennoch eine Tatsache, dass in bestimmten Fällen in Deutschland Scharianormen zur Anwendung kommen können. Dies ist im Internationalen Privatrecht der Fall, wenn bei nichtdeutscher Staatsbürgerschaft Urteile in Übereinstimmung mit dem (islamisch geprägten) Zivilrecht des Herkunftslandes gefällt werden. Dies ist insofern keine Seltenheit, als in allen arabischen Ländern das Zivilrecht (also Ehe- und Familien- sowie Erbrecht) auf schariarechtlichen Normen gründet. Es sind also auch hierzulande Urteile gemäß dem (islamisch geprägten) Zivilrecht des Herkunftslandes einer oder beider Streitparteien möglich, sofern diese Urteile nicht dem ordre public, also wesentlichen Grundsätzen des inländischen Rechts und zwingendem deutschem Recht widersprechen. So musste in München eine 67-jährige Witwe nach über 30-jähriger Ehe nach dem Tod ihres iranischen Ehemannes hinnehmen, dass dessen Familie im Iran – im Einklang mit iranischem Erbrecht – drei Viertel des Erbes erhielt, sie aber nur ein Viertel, obwohl der Mann sie testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt hatte.5

Die Möglichkeit, auf Internationales Privatrecht zurückzugreifen, gilt jedoch nur für den Bereich des Erb- und Familienrechts, niemals für Strafsachen und den öffentlich-rechtlichen Bereich. Diese Möglichkeit betrifft auch nur Fälle, an denen Streitende mit ausländischer Staatsbürgerschaft beteiligt sind (die sich jedoch damit u. U. auch auf deutsche Staatsbürger erstrecken). Davon unberührt sind grundsätzliche Überlegungen, ob es der Schaffung eines einheitlichen Rechtsbewusstseins dienlich ist, wenn auch nach 20-, 30-jährigem oder längerem Aufenthalt in Deutschland ausländisches Zivilrecht zum Tragen kommt, oder ob hier nicht die Anwendung inländischen Rechts integrationsfördernder wäre. Schariarecht erobert jedoch auf diese Weise nicht die deutschen Gerichtssäle.

Schariagerichtshöfe auch in Deutschland?

Die zweite Frage, ob – staatlich genehmigte – Schariagerichtshöfe in Deutschland existieren, die islamisches Recht sprechen, muss klar verneint werden.

Anders ist die Lage in Großbritannien, wo 1996 Schariagerichte mit staatlicher Anerkennung eingerichtet wurden. Dies wurde aufgrund des Schiedsgesetzes von 1996 möglich („Arbitration Act“ für England, Wales und Nordirland6), das Schariagerichte als Schlichtungsgerichte bezeichnete. Diese islamischen Schiedsgerichte entscheiden über zivilrechtliche Fragen wie etwa Scheidungsbegehren, aber auch über Fälle von häuslicher Gewalt oder von Streitigkeiten um finanzielle Dinge wie etwa Geschäftsabschlüsse.7 Es handelt sich hier um inoffizielle Tribunale, deren Urteil sich die Konfliktparteien freiwillig unterstellen. Das Urteil findet nur innerhalb der religiösen (muslimischen) Gemeinschaft Anerkennung. Die Urteile der Schariagerichtshöfe sind gerichtlich nicht durchsetzbar.

Insgesamt 85 Schariagerichte in Großbritannien verhandeln jedes Jahr mehrere hundert oder sogar tausend Fälle wie Familien- und Erbstreitigkeiten, Geschäftsdispute oder Sorgerechtskonflikte.8 Einige Schariagerichte wie etwa der „Islamic Sharia Council“ verzeichnen in den letzten fünf Jahren einen immensen Anstieg an Ersuchen und verhandeln nach eigenen Angaben 200 bis 300 Fälle pro Monat.9 Die meisten Fälle dieser britischen Schariagerichte sollen auf Scheidungsbegehren von Frauen in einer „hinkenden Ehe“ („limping marriage“) entfallen. Das sind Ehen, in denen Frauen bereits zivilrechtlich geschieden wurden, aber zusätzlich die Bescheinigung einer religiösen Scheidung benötigen, um innerhalb der islamischen Community erneut heiraten zu können. Daher suchen sie ein Schariagericht auf, um dort ein von einem Imam ausgestelltes Scheidungszertifikat zu erhalten.10 Frauen wenden sich in Großbritannien an die Schariagerichte, um auf diesem Weg auf ihre Ehemänner Druck auszuüben, wenn diese sich weigern, die Scheidung auszusprechen. Die Schariagerichte stellen dem Ehemann die Aufforderung schriftlich zu und fordern ihn auf, seine Frau durch Scheidung zu verstoßen (ein Recht, das nur der Ehemann hat) oder ihre „Lösung“ durch die Rückgabe ihrer Brautgabe an ihren Ehemann zu akzeptieren. Das geht allerdings nur dann, wenn das klassische Schariarecht ein Scheidungsersuchen durch die Frau als berechtigt ansieht. Berechtigt ist die Scheidung nur bei einem nachweisbar schuldhaften Verhalten des Ehemanns, das nach klassischer Auffassung etwa dann eintritt, wenn der Mann der Ehefrau den Unterhalt schuldig bleibt, dauerhaft schwer erkrankt, längere Zeit inhaftiert oder vermisst ist. Dagegen wären nach klassischer Schariaauslegung unüberbrückbare Differenzen, der Abschluss einer Zweitehe oder nach Überzeugung der meisten Korangelehrten auch eine „maßvolle“ Züchtigung der Ehefrau aufgrund von deren Ungehorsam gegen ihren Ehemann keine Scheidungsgründe.11

Wirkt eine solche, zu nationalem Recht parallel rechtsprechende Gerichtsbarkeit nicht eher fragmentierend? Erhärtet und rechtfertigt sie nicht eher die Auffassung von der Nichtzuständigkeit säkularen Rechts für Muslime? Zu diesem Schluss kam man nach intensiver Diskussion etwa in Kanada: Im Bundesstaat Ontario wurde die Schariagerichtsbarkeit, die seit 1991 auf der Grundlage des sogenannten „Arbitration Acts“ eingeführt worden war, im Jahr 2005 durch Provinzgouverneur Dalton McGuinty sehr stark eingeschränkt.12 Dem vorausgegangen war eine intensiv geführte gesellschaftspolitische Debatte, die etwa durch Äußerungen des Führers der kanadischen „Society for Muslims“ Nahrung erhalten hatte, der propagiert hatte, ein „guter Muslim“ bevorzuge religiöse Gerichte vor weltlichen. Ergänzend wurden in Kanada durch den „Family Law Act“ von 2006 Schiedssprüche, die nicht in vollständiger Übereinstimmung mit dem kanadischen Recht stehen, grundsätzlich für ungültig erklärt.13 Religiöse Gerichte dürfen seitdem in Ontario lediglich „Ratschläge“ erteilen, wobei eine vorherige rechtliche Beratung der Beteiligten zwingend notwendig ist. Die Provinz Quebec folgte im selben Jahr dem Entscheid Ontarios.

Diese eher abgrenzende Haltung gegenüber Schariagerichten wird nicht überall vertreten – noch einmal muss in diesem Zusammenhang Großbritannien erwähnt werden: Als besonderer Befürworter der Inkorporation islamisch-religiösen Rechts in bestehendes britisches Recht machte immer wieder Rowan Williams von sich reden, der von 2002 bis 2012 amtierende anglikanische Erzbischof von Canterbury. So äußerte er am 7.2.2008 in seinem Vortrag „Civil and Religious Law in England: A Religious Perspective“ in den „Royal Courts of Justice“ vor etwa 1000 Gästen,14 es sei „unvermeidlich“ („unavoidable“), einige Teile des islamischen Rechtssystems in das britische Recht aufzunehmen, um bestehende Spannungen innerhalb der britischen Gesellschaft abzubauen.15

Andere Töne schlagen einzelne islamische Gruppierungen an, wenn sie nicht nur eine religiöse Gerichtsbarkeit für Scheidungsfälle fordern, sondern die vollständige Streichung nationalen Rechts und dessen Ersatz durch Schariarecht: So kündigte die salafistische Gruppierung „Sharia4Belgium“, an, nach und nach ein vollständiges paralleles islamisches Rechtssystem etablieren zu wollen, inklusive der Ausrichtung des Strafrechts am Schariarecht.16

Streitschlichter und Friedensrichter

In Deutschland existiert diese Form der offiziell eingerichteten Schariagerichte für Familienrechtsfragen mit staatlicher Billigung nicht. Wer allerdings von sich reden macht, sind inoffiziell auftretende Friedensrichter, die im Konfliktfall zwischen muslimischen Streitparteien als eine Art Schiedsrichter vermittelnd verhandeln. Wie ist diese Streitschlichtung zu beurteilen? Handelt es sich hier um eine Art kultureller Mediation zwischen Beteiligten, die zufällig beiderseits Muslime sind? Welche Fälle regeln Friedensrichter? Findet deren Handeln in den Texten von Koran, islamischer Überlieferung und in schariarechtlichen Texten ihre Begründung? Und wie ist diese Form der Streitschlichtung im säkularen Rechtsstaat zu bewerten?

Einerseits hat sich in unterschiedlichen Kontexten längst die Auffassung durchgesetzt, dass eine außergerichtliche Mediation vielerlei Vorteile bietet: So genießen etwa in der Schweiz ausgebildete Mediatoren, die als „Juges de Paix“ bis auf Napoleons Mediationsakte zurückzuführen sind, höchstes Ansehen. Sie vermitteln bei Geldstreitigkeiten, arbeitsrechtlichen Klagen sowie Erb- und Nachbarschaftsklagen (Scheidungsklagen werden nicht von ihnen verhandelt). Diese schweizerischen Friedensrichter sollen im Konfliktfall zwischen zwei Parteien eine einvernehmliche außergerichtliche Lösung herbeiführen, um Gerichtsverfahren, Zeit und Geld zu sparen. Ihre Schiedssprüche stehen unter behördlicher Aufsicht, sie müssen sich ausbilden und regelmäßig fortbilden lassen.17

In Deutschland trat am 26.7.2012 das bundesweite Mediationsgesetz (MediationsG) in Kraft. Auch hier geht es um Einigungen durch außergerichtliche Schiedssprüche, die der Kontrolle durch die Gerichte unterliegen. Die Schiedssprüche werden von den Gerichten vollstreckt, können aber auch aufgehoben werden, wenn ihr Urteil im Ergebnis dem ordre public widersprechen würde. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Gegenstand verhandelt wurde, der außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Schiedsstellen liegt: Streitigkeiten, die Ehesachen, Kindschaftssachen oder Lebenspartnerschaftssachen betreffen, sind in Deutschland nicht schiedsfähig.18 Inhaltliche Fehlentscheidungen werden jedoch in Kauf genommen und nicht revidiert.19 Die Mediatoren werden aus- und fortgebildet, müssen kommunikativ und verhandlungsstark sein und Konfliktkompetenz besitzen.20

Islamische Schiedsstellen, die muslimische Mediatoren für die Vermittlung zwischen Muslimen einsetzen würden, existieren bisher in Deutschland nicht. In Großbritannien sind sie allerdings vor einigen Jahren ins Leben gerufen worden und existieren dort zusätzlich zu den Schariagerichten. Eine prominente Rolle spielt dabei etwa das seit 2007 in Großbritannien existierende „Muslim Arbitration Tribunal“ (MAT) mit Zweigstellen in London, Birmingham, Bradford, Manchester and Nuneaton. Deren Schiedssprüche sind – vergleichbar mit den Mediationsverfahren in Deutschland oder der Schweiz – verbindlich und vor Gericht durchsetzbar. Die Streitparteien unterwerfen sich freiwillig diesem religiösen Schiedsgericht, dessen Schiedssprüche prinzipiell mit zwingendem Recht bzw. dem ordre public in Übereinstimmung stehen müssen. Wird das angefochten, folgt eine gerichtliche Überprüfung des Schiedsspruches. Besonders im Falle des Verstoßes gegen den ordre public ist auch eine Aufhebung möglich.21 Mit diesen explizit nach islamischem Recht operierenden Schlichtungsstellen ist natürlich eine gewisse staatliche Anerkennung des Schariarechts gegeben.

Damit die Entscheide, die sich so weit wie möglich an Schariarecht orientieren, auch mit britischem Recht vereinbar sind, sind jeweils zwei Personen an der Konfliktregelung beteiligt, nämlich ein islamischer Gelehrter und ein in britischem Recht ausgebildeter, in England oder Wales zugelassener Rechtsanwalt (solicitor oder barrister). Frauen- und Menschenrechtlerinnen haben immer wieder gegen diese dezidiert auf islamisches Recht ausgerichteten Schiedsstellen protestiert, da sie bei Erbstreitigkeiten etwa Frauen in der Regel nur die Hälfte eines männlichen Erbteils zusprechen.

Bei der Thematik der islamischen Friedensrichter in Deutschland geht es jedoch weder um Schariagerichte noch um ein staatlich anerkanntes Mediationsverfahren. Es geht vielmehr darum, dass sich in einigen Städten islamische Friedensrichter als Instanzen zwischen dem deutschen Staat und muslimischen Straftätern etabliert haben. Der Friedensrichter wird im Konfliktfall gerufen, wenn von einer Familie versucht wurde, ausstehende Schulden durch Drohungen oder Körperverletzung, Entführung oder Folter einzutreiben oder einen Betrüger (z. B. im Gebrauchtwagengeschäft) zur Rücknahme seiner Ware zu veranlassen. Ist der Konflikt zwischen den beiden Familien eskaliert, intervenieren Friedensrichter mit dem Ziel, den Zwist zu schlichten, eine weitere Eskalation und Vergeltung oder Blutrache zu vermeiden und dabei gleichzeitig eine strafrechtliche Verfolgung durch die deutsche Justiz möglichst zu verhindern.22 Der Friedensrichter verhandelt mit beiden Seiten und fällt dann sein Urteil, d. h. er verpflichtet die eine Seite zu einer Schadensregulierung, die andere zur Annahme der Ersatzleistung. Gibt eine Seite nicht nach, droht ihr u. U. schwere Vergeltung oder sogar Blutrache. Wenn beide Parteien den Schiedsspruch anerkennen, gilt der Konflikt als beigelegt.

Diese Art Rechtsprechung – es sind etliche Fälle in Deutschland aktenkundig – geht nicht nur am deutschen Staat vorbei, sondern steht in vielen Fällen in eklatantem Gegensatz zu dessen Rechtsordnung. Das gilt besonders dort, wo es um Ehe- und Scheidungsfragen geht, um Verletzung der Ehre oder Körperverletzung, manchmal sogar um Mord und Totschlag.

Wo diese Art der Schlichtung bevorzugt wird, gilt – wie eine kürzlich veröffentlichte Schilderung der Institution der Friedensrichter von Joachim Wagner erläutert23 – eine Anzeige bei der Polizei häufig als Ausdruck der Ehrlosigkeit, Schwäche und Feigheit. Dies spiegelt dörflich-nahöstliche Traditionen wider, denn wer dort Unrecht gegen seine Person und Familie nicht sühnt, gilt nicht als friedfertig, sondern wird als wehrlos und schwach verachtet, sodass man ihm bei nächster Gelegenheit weiteres Unrecht zufügen wird. Durch die Vermittlung des Friedensrichters und die Annahme seines Schiedsspruches können dagegen beide Parteien ihr Gesicht wahren und sich auf der Straße wieder begegnen, ohne dass eine „offene Rechnung“ den Einsatz von Gewalt „erfordern“ würde. Dazu kommt, dass nach traditionellem Verständnis durch eine Bestrafung des Schuldigen mit Gefängnis ein Ehrverlust nicht bereinigt ist, die staatliche Sanktion also nichts an der Schuld des Täters ändert, denn „staatliche Bestrafung ist ... nicht geeignet, die verletzte Ehre wiederherzustellen ... so hart der Staat auch strafen würde, er wäre nach traditioneller Auffassung nicht in der Lage, die Blutrache entbehrlich zu machen“.24

Problematisch ist bei der Streitschlichtung durch einen Friedensrichter in Deutschland nicht nur, dass dieser weder ein staatliches Mandat noch eine juristische Vorbildung besitzt. Er regelt vielmehr die ihm von den betroffenen Familien übertragenen Fälle nach seinen eigenen Fähigkeiten und Möglichkeiten, d. h. gemäß seinem persönlichen Rechtsempfinden, seiner Autorität und seinem Einfluss. Eigentlich kann nicht einmal gesagt werden, dass er im eigentlichen Sinne islamisches Recht anwendet, sondern nur das, was er dafür hält – es können islamische Rechtselemente dabei sein, es kann aber auch vorwiegend nahöstliches Gewohnheitsrecht sein, das von islamischen Traditionen gefärbt ist. Dementsprechend antwortete etwa der Berliner Friedensrichter Hassan Allouche auf die Frage nach der Quelle seiner Rechtskenntnisse: „Ich kann Recht und Unrecht voneinander unterscheiden. Ich lese auch Gesetzbücher. Auch Deutsche kennen sich da nicht besser aus. Jede Feinheit kann man natürlich nicht wissen.“25

Problematisch ist weiterhin, dass Friedensrichter nach den Gesetzen einer patriarchalischen Kultur urteilen, Frauen also keine gleichberechtigte Einbeziehung ihrer Wünsche erwarten dürfen, zumal die Einigung in der Regel zwischen den Männern zustande kommt und Frauen – auch bei Zwangsehen – meist nur insofern an der Schlichtung beteiligt sind, als über sie bestimmt wird.

Problematisch ist bei dieser Form der Streitschlichtung ebenso, dass die Schlichter durch die Regelung strafrechtlicher Belange das Gewaltmonopol des Staates unterlaufen und dabei oft gleichzeitig eigene finanzielle Interessen verfolgen, z. B. im Drogen- oder Rotlichtmilieu. Nicht selten sind Streitschlichter gleichzeitig Führungsfiguren der organisierten Kriminalität.

Warum wird diese Art der extra-legalen Rechtsprechung der Friedensrichter in Deutschland geduldet? Da ist einmal, wie Wagner konstatiert, die häufige Arbeitsüberlastung, aber auch das mangelnde Interesse mancher Richter und Staatsanwälte, das sie bei plötzlicher Änderung früher protokollierter Aussagen oder akutem „Gedächtnisverlust“ bei ihren Zeugen die Hintergründe nicht immer im ausreichenden Maß erforschen lässt. Vor allem aber ist das Handeln der Friedensrichter möglich, weil sich in vielen Fällen die Wahrheit mit rechtsstaatlichen Mitteln nicht eindeutig beweisen lässt, wenn Täter, Opfer und sämtliche Zeugen ihre Aussagen miteinander absprechen oder sich konsequent „nicht erinnern“ können. So werden Zeugen von den vorgeschickten Friedensrichtern manipuliert und eingeschüchtert, Körperverletzungen mit Geldzahlungen gesühnt oder Schweigegelder bezahlt.

Dabei verurteilen staatliche Vertreter die Zahlung von Blutgeld und die Einstellung des Verfahrens nicht nur: Sie nutzen sie auch, wenn sie eigene Delinquenten etwa durch die Zahlung von Blutgeld der Bestrafung vor Ort entziehen wollen: So wurde nach der unbeabsichtigten Tötung mehrerer Zivilisten in Afghanistan durch das Bundesverteidigungsministerium Blutgeld an die betroffenen Familien bezahlt, um die Bundeswehr vor Racheakten zu schützen.

In einigen Fällen agieren Friedensrichter nach beiden Seiten, verhandeln also einerseits mit der Polizei, andererseits aber auch mit den Betroffenen. So stellen sie hinter den Kulissen eine Übereinkunft zwischen Opfern und Täter her und manipulieren Zeugenaussagen, während die Polizei gleichzeitig ermittelt. Treffen die Ermittlungen der Polizei dann auf eine Mauer des Schweigens (das von den Friedensrichtern ausgehandelt wurde), bieten sich dieselben Friedensrichter der Polizei häufig als sprach- und kulturkundige Vermittler an, versuchen dabei aber gleichzeitig, Informationen von der Polizei zu erhalten, die sie wiederum für ihre Klientel nutzen. Teilweise bewegen sich die Friedensrichter damit auf dem schmalen Grat zur Strafvereitelung. Manchmal erscheinen Jugendliche gar nicht mehr zur polizeilichen Vernehmung, nachdem sie sich mit dem Friedensrichter geeinigt haben, was die aus ihrer Sicht offensichtliche Bedeutungslosigkeit der deutschen Justiz überaus deutlich macht, aber auch ihre verschobene Wahrnehmung, der Friedensrichter spreche das rechtswirksame Urteil.

Aufgrund der Doppelrolle der Streitschlichter als Vermittler und Unterhändler, so Wagner, lehnen manche behördlichen Ermittler eine Zusammenarbeit mit Friedensrichtern grundsätzlich ab. Andere befürworten sie, weil dadurch zumindest eine Art Waffenstillstand zwischen verfeindeten Familien erreicht und eine weitere Eskalation der Konflikte vermieden wird.

Wer Wagners Studie gelesen hat, kann sich kaum vorstellen, dass mit der Einrichtung von Schariagerichten oder zivilrechtlichen Schlichtungsinstanzen für Muslime, die verschiedentlich politisch diskutiert wurden, die Distanz zum deutschen Rechtsstaat nicht noch größer würde. Zudem stammt die Mehrheit der muslimischen Migranten aus der Türkei und damit aus einem Land, das die Scharia 1926 grundsätzlich abgeschafft hat; am Schariarecht ausgerichtete Schiedssprüche wären hier also quasi an der falschen Adresse.

Joachim Wagner plädiert dafür, die Paralleljustiz der Friedensrichter nicht unkommentiert hinzunehmen, indem mindestens punktuell demonstriert wird, dass der Rechtsstaat sein Strafmonopol nicht aufgegeben hat und am längeren Hebel sitzt. Dies geschieht etwa, indem er Falschaussagen von Zeugen konsequent bestraft, indem richterliche Vernehmungen Tatverdächtiger zügig durchgeführt werden, solange noch keine Absprachen getroffen sind, indem zur Not auch gegen Friedensrichter wegen Strafvereitelung ermittelt wird.

Die Zahl der Fälle, die innerhalb der muslimischen Gemeinschaften mithilfe von Friedensrichtern gelöst werden, ist schwer zu schätzen, belastbare Zahlen sind nicht bekannt. Arnold Mengelkoch, Migrationsbeauftragter von Berlin-Neukölln, geht davon aus, dass 10 bis 15 Prozent der Muslime konservativ-traditioneller Ausrichtung ihre Streitigkeiten auf diese Weise lösen.26

Abschließend weist Joachim Wagner darauf hin, dass die Existenz der Friedensrichter auch ein Anzeichen für mangelhafte Integration ist, deren ungute Auswirkungen nur durch eine verstärkte Zusammenarbeit von Polizei, Ausländer- Steuer- und Sozialbehörden überwindbar scheinen. Auch für den Juristen und Islamwissenschaftler Mathias Rohe ist es offensichtlich, dass manche Muslime versuchen, „eine religiöse Parallelstruktur zu errichten, weil sie sich nicht den Institutionen eines säkularen, nichtislamischen Staates unterwerfen wollen“.27 Fördern und fordern oder, wie Wagner formuliert, „Chancen bieten, Grenzen setzen“, von der Kita an, ist für ihn ein Muss, um nicht nur die Institution der Friedensrichter isoliert bekämpfen zu müssen.

Ein Verbieten der Friedensrichter allein – wenn überhaupt durchführbar – würde die bestehende Problematik nicht beseitigen, weil die Paralleljustiz vor allem in den Köpfen der Beteiligten beginnt und auf mangelndem Vertrauen in das deutsche Rechtssystem, auf Unkenntnis und Scheu, auf Vorurteilen und sicher auch Sprachproblemen beruht. Dennoch, so sehr die kulturell-traditionelle Komponente bei der Institution der Friedensrichter auch betont werden muss, so geht es dabei auch um religiöse Werte oder um das, was man im Einzelfall dafür halten mag.

In gewisser Weise knüpft die Anrufung des Friedensrichters an klassisches Schariarecht an, da dieses bei Körperverletzung die Wiedervergeltung mit einer analogen Verletzung oder – bei Totschlag – die Hinrichtung des Opfers fordert – oder aber die Ablösung des Schuldigen mit Geld erlaubt, mit Blutgeld. Diese Form der Wiedervergeltung beschreibt der Koran als legitimes Vorgehen und die ersatzweise „Beitreibung von Blutgeld“ als „Barmherzigkeit“ (Sure 2,178) – auch wenn heute in den meisten islamisch geprägten Ländern das Schariarecht im Strafrecht abgeschafft ist und häufig nur noch im Zivilrecht gilt. Dennoch wird der Anspruch, dass das gesamte Schariarecht göttlich offenbartes, bis heute unveränderbares Recht darstellt, von der klassisch-islamischen Theologie unverändert beibehalten und in Moscheen und Universitäten gelehrt. Aus Sure 2,178 wird deutlich, dass die Wiedervergeltung Recht der Opferfamilie ist, also von ihr mit der Tat ein kollektives Anrecht auf Rache – oder Blutgeldzahlung – erworben wird.28

Zudem hat die Ablehnung der deutschen Justiz auch etwas mit dem von muslimischen Gelehrten zu Beginn der 1990er Jahre entwickelten „Minderheitenrecht“ zu tun29, das Muslimen in der Diasporasituation erlaubt, das Schariarecht nicht in jedem Fall ganz anzuwenden, sondern sich zeitweise an das in der Diaspora geltende Recht anzupassen,30 ohne jedoch den Schariaanspruch prinzipiell aufzugeben.

Das Ziel eines derartigen Minderheitenrechts ist also nicht die Integration der muslimischen Migranten in die europäischen Gesellschaften und eine volle Akzeptanz des dortigen Rechtssystems; vielmehr verpflichtet es in umgekehrtem Sinne Muslime, die als Minderheit in europäischen Gesellschaften leben, dazu, in Europa die dauerhaft Anderen zu sein und soweit wie möglich nach schariarechtlichen Vorgaben zu leben. Auf solche, in Teilen der islamischen Gemeinschaft sehr einflussreiche Führungsfiguren ist es u. a. zurückzuführen, dass auch in der dritten Generation von Muslimen in Deutschland ein Teil in einer dauerhaften Distanz zur deutschen Gesellschaft – und damit auch zum deutschen Rechtssystem – verharrt.

Der Einsatz der Friedensrichter hat aber nicht nur mit Distanz zur westlichen Gesellschaft und mit islamischen Rechtsauffassungen zu tun, sondern auch mit traditionell-nahöstlichen Ehrvorstellungen, nach denen derjenige, der bei einem Übergriff keine Stärke demonstriert (und keine Vergeltung verübt oder lieber die Polizei zur Hilfe holt), kulturell vielfach als ehrlos und schwach gilt. Diese Ehrbegriffe sind zum Teil auch in der dritten Generation vorhanden: So wurden laut Wagner bei einer Umfrage im Jahr 2009 Ehrenmorde von immerhin 30 Prozent der türkischen Studenten in Deutschland – also im Bereich des oberen Bildungssektors – als „eine legitime Reaktion auf die Verletzung der Familienehre“ bezeichnet.

So sehr Joachim Wagners Studie von einigen positiv aufgegriffen wurde, so wenig halten andere die Institution der Friedensrichter für eine drängende Frage. Zum Beispiel für den Islamwissenschaftler und Juristen, den Vizepräsidenten des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin, Peter Scholz, ist die „Streitschlichtung seitens der Friedensrichter ... jedenfalls derzeit kein aktuelles Problem der Justiz“,31 schon aufgrund des in seinen Augen zahlenmäßig geringen Auftretens islamischer Friedensrichter. Allerdings erkennt auch er, der zu Sachlichkeit in der Debatte mahnt und „übertriebene Ängste“ für unnötig hält, „die Gefahr, dass es unterhalb der Ebene des Rechts zur Bildung einer islamischen Parallelordnung kommt, deren Mitglieder ihre vom einheitlichen nationalen Recht gewährten Rechtspositionen aufgrund deren mangelnder Akzeptanz oder aufgrund sozialen Drucks nicht mehr in Anspruch nehmen“.32

Ebenso warnend äußern sich einige Migrantenverbände gegen eine mögliche Inkorporation von Schariaelementen in der Rechtsprechung. So ließ etwa die Gemeinschaft der Aleviten verlauten: „Die islamische Paralleljustiz wird zunehmend eine Gefahr für den Rechtsstaat und die Demokratie.“33 Ebenso beurteilte der türkischstämmige hessische Landtagsabgeordnete Ismail Tipi das Wirken von Friedensrichtern als sehr bedenklich.34

Fazit

„Friedensrichter, Streitschlichter, Schariagerichtshöfe: Ist die Rolle der Vermittler auf den säkularen Rechtsstaat übertragbar?“, lautete die Fragestellung. Darauf kann es nur differenzierte Antworten geben.

Beiderseits akzeptierte Schiedssprüche – Mediationen – sind in jedem Bereich hilfreich, um auf friedlichem, kostengünstigem Weg zu einem Einvernehmen zu kommen, und das gilt selbstverständlich auch für Streitigkeiten zwischen muslimischen Parteien. Diese Mediation kann aber nur dann als vorteilhaft beurteilt werden, wenn sie geeignete, rechtstreue, ausgebildete Personen durchführen, die nach rechtsstaatlichen Prinzipien urteilen und der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Schiedsverfahren dürften traditionellem Schariarecht nicht folgen, da es in seiner klassischen Auslegung in vielen Punkten staatlichem Recht widerspricht und z. B. Frauen im Zivilrecht benachteiligt.

Auch für den Rechtswissenschaftler Fabian Wittreck ist das Bild, wie er bei seinem Vortrag „Religiöse Paralleljustiz im Rechtsstaat?“ im Rahmen der Ringvorlesung des Exzellenzclusters „Religion und Politik“ an der Universität Münster im Oktober 2012 formulierte, nicht einheitlich: Zivilrechtliche Streitschlichtung sei legal, wenn keine Strafgesetze und Grundrechte verletzt würden und die Parteien dem Schlichter freiwillig folgen würden35 – wobei Letzteres in Bezug auf betroffene Frauen bei Ehe- und Familienangelegenheiten hinterfragt werden muss. Und obwohl Wittreck eine religiöse Schiedsgerichtsbarkeit generell durch den „Schutz der Glaubensfreiheit“ als erlaubt betrachtet, warnt er vor einem staatlichen Entgegenkommen oder einer staatlichen Anerkennung der Friedensrichter, da dies integrationshemmend wirke und die Absonderung von der Gesellschaft fördere.36

Auch das bayerische Justizministerium befasste sich kürzlich mit der Thematik und berief unter Beteiligung von Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten, Polizisten, Mitarbeitern verschiedener Ministerien, des bayerischen Integrationsbeauftragten sowie eines Islamwissenschaftlers Ende 2011 einen „Runden Tisch Paralleljustiz“ ein, der Richter und Staatsanwälte für die Thematik sensibilisieren und vertrauensbildende Maßnahmen ins Auge fassen soll. Bayerns Justizministerin Beate Merk wird in diesem Zusammenhang mit den Worten zitiert: „Eine Schattenjustiz, die nicht in Einklang mit dem deutschen Recht steht und im Verborgenen stattfindet, können wir hier auf gar keinen Fall dulden.“37

Friedensrichter sind sozusagen eine Art Zwischenstadium zwischen privatrechtlicher Vergeltung und staatlichem Recht. Noch existieren zu dieser Thematik kaum Veröffentlichungen, und Zahlenangaben zu Friedensrichtern oder den von ihnen außergerichtlich geregelten Konflikten sind nirgends zu erhalten, sodass hier – auch für die Versachlichung der Debatte – zunächst mehr Forschungsarbeit geleistet werden muss.

Es scheint allerdings nicht geboten, das extra-legal operierende System von Friedensrichtern vonseiten des Staates anzuerkennen oder sogar zu fördern. Bei der religiösen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass gerade Frauen u. U. genötigt werden, sich diesen Schiedssprüchen zu unterwerfen, und dabei rechtlich den Kürzeren ziehen. Allerdings ist das häufig geforderte Verbieten von Friedensrichtern nicht ohne Weiteres möglich bzw. wirksam. Daher kann die Lösung wohl nur in einer langfristig angelegten Förderung der Integration sowie der Kenntnis und Akzeptanz des deutschen Rechtssystems und vor allem des Vertrauens in dieses Rechtssystem liegen.


Christine Schirrmacher, Bonn


Anmerkungen

1 Der Text ist die überarbeitete Fassung meiner öffentlichen Antrittsvorlesung an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn im Rahmen meines Habilitationsverfahrens im Fach Islamwissenschaft am 5.12.2012.

2 www.focus.de/politik/weitere-meldungen/merkel-in-deutschland-gilt-das-grundgesetz-und-nicht-die-scharia_aid_559638.html  (die in diesem Beitrag angegebenen Internetadressen wurden am 1.12.2012 abgerufen, sofern nicht anders angegeben).

3 Katja Gelinsky, Rechtsstaatsverächter Friedensrichter. Erkenntnisse zu den Gründen und der Wirkungsweise islamischer Paralleljustiz, in: FAZ, 27.4.2012, 10.

4 Focus, 1.2.2010, 138.

5 So die Schilderung des Falles bei Margarete van Ackeren / Katrin van Randenborgh, Scharia in Deutschland – Koran kontra Grundgesetz, 23.4.2012, www.focus.de/politik/deutschland/tid-25752/politik-koran-contra-grundgesetz_aid_740983.html.

6 Vgl. die grundlegenden Ausführungen bei Florian Anselm, Der englische Arbitration Act 1996: Dargestellt und erläutert anhand eines Vergleichs mit dem SchiedsVfG 1997, Dissertation, München 2004.

7 Siehe den Bericht unter www.timesonline.co.uk/tol/news/uk/crime/article4749183.ece  (14.2.2009).

8 Die Zahl von 85 Schariagerichten nennt der Think Tank Civitas: Sharia courts should not be recognized under the Arbitration Act, 29.6.2009, www.civitas.org.uk/press/prcs91.php .

9 Divya Talwar, Growing use of Sharia by UK Muslims, BBC News UK, 16.1.2012, www.bbc.co.uk/news/uk-16522447 .

10 So auch die Angaben des Islamic Sharia Council: www.islamic-sharia.org/index.php?option=com_content&task=view&id=13&ltemid=28 .

11 Aufsehen erregte in diesem Zusammenhang die Äußerung des Vorsitzenden des Bundes der Schariagerichte in Großbritannien, Imam Sheikh Sayeed, dass die seit 1991 in Großbritannien gesetzlich strafbaren Vergewaltigungen innerhalb der Ehe nach islamischem Recht nicht möglich und die Beschuldigungen der Ehefrauen in den meisten Fällen Lügen seien; vgl. Jasmin Fischer, Empörung über Scharia-Richter, in: HNA, Hessische Allgemeine, Kassel, 15.10.2010.

12 Vgl. etwa den Bericht von Kerry Gillespie/Rob Ferguson, Canada: New law to ban religious tribunals, 16.11.2005, www.wluml.org/node/2564 .

13 So Mathias Rohe, Das islamische Recht, Geschichte und Gegenwart, München 2009, 332.

14 Diese Angaben macht Peter Scholz, Zur Diskussion über die Scharia in England und Deutschland, in: Kirche und Recht 1/2009, 47-64, hier 47, der sich im Folgenden kritisch mit der Rede von Bischof Rowan Williams auseinandersetzt.

15 Archbishop’s lecture – Civil and Religious Law in England: a religious perspective, 7.2.2008; der Wortlaut der Rede ist einsehbar unter www.archbishopofcanterbury.org/articles.php/1137/archbishops-lecture-civil-and-religious-law-in-england-a-religious-perspective .

16 So der Bericht von Soeren Kern, „Islam to Topple Man-made Democracy“, 31.5.2012, www.gatestoneinstitute.org/3087/sharia4holland .

17 Vgl. die Darstellung des Schweizerischen Verbandes der Friedensrichter und Vermittler: www.svfv.ch.

18 Vgl. die detaillierten Angaben bei Peter Scholz, Zur Diskussion über die Scharia, a.a.O., 60f.

19 So Scholz, ebd., 61.

20 Vgl. den Gesetzestext: www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/mediationsg/gesamt.pdf .

21 So erläutert Peter Scholz, Zur Diskussion über die Scharia, a.a.O., 54.

22 Der Jurist und Journalist Joachim Wagner legte unlängst eine Studie zum Phänomen der „Friedensrichter“ vor, in der er Einzelfälle von Paralleljustiz in Deutschland darstellt und analysiert. Ich beziehe mich im Folgenden, wenn nicht anders vermerkt, auf Wagners Studie: Joachim Wagner, Richter ohne Gesetz. Islamische Paralleljustiz gefährdet unseren Rechtsstaat, Berlin 2012.

23 Vgl. ebd.

24 Werner Baumeister, Ehrenmorde. Blutrache und ähnliche Delinquenz in der Praxis bundesdeutscher Strafjustiz, Münster 2007, 40f.

25 „Ich will nur Frieden, Ruhe und Sicherheit“. Interview mit dem Berliner deutsch-libanesischen „Friedensrichter“ Hassan Allouche, www.betrifftjustiz.de/texte/BJ%20108_Allouche.pdf

26 Vgl. Joachim Wagner, Justiz im Namen Allahs. Islamische Streitschlichter praktizieren in Deutschland ein Familienrecht, das sich an der Scharia orientiert – zu Lasten betroffener Frauen, in: Spiegel, Nr. 25, 18.6.2012, www.spiegel.de/spiegel/print/d-86486650.html

27 Zit. ebd.

28 Auf diesen Aspekt verweist besonders Werner Baumeister, Ehrenmorde. Blutrache und ähnliche Delinquenz, a.a.O., 67.

29 So Sarah Albrecht, Islamisches Minderheitenrecht. Yusuf al-Qaradawis Konzept des fiqh al-aqalliyat, Würzburg 2010, 19f.

30 Vgl. etwa die Ausführungen eines der bedeutendsten Vertreter des Minderheitenrechts für die islamische Gemeinschaft in Europa: Yusuf al-Qaradawi (geb. 1926) in seinem Werk fiqh al-jihad. dirasa muqarana li-ahkamihi wa-falsafatihi fi dau’ al-qur’an wa-’s-sunna, Maktabat wahba: al-Qahira, 2009, Bd. 1, 29ff.

31 www.deutsche-islam-konferenz.de/SharedDocs/Anlagen/DIK/DE/Downloads/Sonstiges/scholz-statement-zu-richterohnegesetz-2011.pdf?__blob=publicationFile

32 Peter Scholz, Zur Diskussion über die Scharia, a.a.O., 63.

33 Hasan Gazi Ögütcu, Alevitische Gemeinde in Baden-Württemberg (AABF), 3.5.2012.

34 Vgl. Ismail Tipis Ausführungen auf seiner eigenen Internetseite: www.ismail-tipi.de/inhalte/2/aktuelles/24015/islamische-paralleljustiz-die-schleichende-gefahr-fuer-unseren-rechtsstaat/index.html

35 So der Bericht des Humanistischen Pressedienstes: http://hpd.de/print/14115

36 So der Bericht über die Veranstaltung bei Migazin: www.migazin.de/2012/10/11/religiose-paralleljustiz-in-deutschland

37 Holger Sabinsky-Wolf. Scharia-Gerichte: Im Schatten der Justiz, in: Augsburger Allgemeine, 29.6.2012, www.augsburger-allgemeine.de/bayern-Scharia-Gerichte-im-Schatten-der-Justiz-id20870846.html