Arno Schilberg

Gerichtsentscheidungen in Weltanschauungsfragen

„Die neue religiöse Pluralität hat zu einer Zunahme an Rechtsstreitigkeiten geführt.“ Dies stellt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) in seinem Grundlagentext „Christlicher Glaube und religiöse Vielfalt in evangelischer Perspektive“ fest.1 Zugleich bejaht er die religiöse Vielfalt im Kontext des christlichen Zeugnisses. Die Grundlage für die Rechtsprechung in Religions- und Weltanschauungsfragen bilden die Religions- und Weltanschauungsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sowie die Regelungen zum Verhältnis von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zum Staat nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 ff. WRV. Im Folgenden werden auch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einbezogen. Art. 9 Abs. 1 und 2 Europäische Menschenrechtskonvention und Art. 10 Abs. 1 Charta der Europäischen Grundrechte regeln die Religionsfreiheit. Die Religionsfreiheit gehört zu den gemeinsamen europäischen Grundüberzeugungen. Der neutrale Staat gewährleistet die Religionsfreiheit für alle Religionen und Weltanschauungen. Angesichts der zunehmenden Pluralisierung müssen mehr und mehr bestehende Regelungen auf neue Sachverhalte angewandt und ausgelegt werden. Das betrifft nicht nur die Exekutive, sondern auch die Judikative. Zutreffend weist der Rat der EKD darauf hin, dass Streiten für die eigene Religion im Verfassungsstaat ein nicht zu bemäkelndes Recht und kein grundsätzliches Problem ist.2 Vielfalt sei die begrüßenswerte Folge von Religionsfreiheit. Nachfolgend soll dargestellt werden, was das konkret bedeutet und wie es zu bewerten ist. Es sind zahlreiche Rechtsmaterien betroffen: Schulrecht, Dienst- und Arbeitsrecht, Baurecht, Sozialrecht, Strafrecht (Strafvollzugsrecht), Organisationsrecht usw.

Entscheidungen in Kirchensachen

Die religiös-weltanschauliche Vielfalt findet sich in unterschiedlichen gesellschaftlichen Feldern. Eines davon ist die Judikative als dritte Gewalt im Staat. Die staatlichen Gerichte haben sich zunehmend mit diesem Feld auseinanderzusetzen. Das belegen die einschlägigen Gerichtsentscheidungen in der Entscheidungssammlung „Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946“. Der Titel ist eng gefasst. Das liegt daran, dass die Sammlung 1963 begonnen wurde. Heute würde man auch im Titel Religion und Weltanschauung nennen. Die Leserin oder der Leser mag stutzen angesichts des Zeitraums (2010 – 2012) der im Folgenden dargestellten Entscheidungen und sich fragen, warum eine Rechtsprechungsübersicht nicht aktueller sein kann. Das wäre möglich, wenn man bestimmte Onlineportale auswerten würde. Damit würde der Auswertungsradius zwar größer, aber die Untersuchungsgrundlage unbestimmter. An dieser Stelle soll (regelmäßig) die Entscheidungssammlung „Baldus/Muckel (Hg.), Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946“ aus dem de Gruyter Verlag ausgewertet werden. Aktuell liegt der 59. Band (1.1. – 30.6.2012) vor. Die Bandbreite der Gerichte ist groß. Es geht von Erstinstanzen wie Verwaltungsgericht und Arbeitsgericht über Mittelinstanzen wie Oberverwaltungsgericht bis hin zu Bundesgerichten. Dies ist bei der Bewertung der Ausführungen jeweils zu beachten.

Rechtsprechung 2010 und 2011

Die Bände 55 bis 58 der Entscheidungssammlung in Kirchensachen umfassen die Jahre 2010 (55. und 56. Band) und 2011 (57. und 58. Band). Während der zuletzt erschienene 59. Band ausführlich besprochen werden soll, werden hier die Inhalte nur kursorisch dargestellt, weil es sich um ältere Entscheidungen handelt.

Bereich der Schule3

  • Das Bundesverwaltungsgericht urteilte am 30.11.2011, dass die Glaubensfreiheit des Schülers aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ihn grundsätzlich berechtigt, während des Besuchs der Schule außerhalb der Unterrichtszeit ein Gebet zu verrichten. Diese Berechtigung findet ihre Schranke in der Wahrung des Schulfriedens.4
  • Das Oberverwaltungsgericht Berlin/Brandenburg stellte fest, dass das Begehren eines Schülers, ein Gebet in der Schule zu verrichten, vom Schutzbereich des Art. 4 GG umfasst ist. Es unterliegt jedoch den sich aus der Glaubensfreiheit anders- oder nichtgläubiger Schüler, dem Erziehungsrecht der Eltern, dem staatlichen Unterrichts- und Erziehungsauftrag und der staatlichen weltanschaulich-religiösen Neutralitätspflicht ergebenden verfassungsimmanenten Schranken. An einer Schule mit religiös ausgeprägt heterogener Schülerschaft und einem den Schulfrieden gefährdenden hohen Konfliktpotenzial erfordert die Ermöglichung ritueller Gebetshandlungen flankierende organisatorische Vorkehrungen, auf die aus verfassungsrechtlichen Gründen kein Anspruch besteht.5
  • Das Oberverwaltungsgericht NRW setzte sich im Beschluss vom 22.12.2011 mit der Befreiung von einer Schulveranstaltung auseinander.6 Der Konflikt zwischen der Glaubensfreiheit des Schülers und seiner Eltern (Zeugen Jehovas) und dem Erziehungsrecht der Eltern einerseits und dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag andererseits ist durch die Erteilung einer Befreiung von einer für den Schüler verbindlichen Schulveranstaltung zu lösen, wenn sonst (objektiv) ein schonender Ausgleich nicht herbeigeführt werden kann und die Schule auch bei Beachtung ihrer Pflicht zur Neutralität und Toleranz Unterrichtsinhalte und -ziele durchsetzt, deren Gewicht hinter demjenigen der grundrechtlich geschützten Interessen einzelner Eltern und Schüler zurückbleibt. Bei einem Glaubenskonflikt des Schülers und seiner Eltern sowie einer Beeinträchtigung des Erziehungsrechts der Eltern rechtfertigt – gemessen am Maßstab praktischer Konkordanz und dem darin liegenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – nicht jede wünschenswerte und sinnvolle Intensität staatlicher Bildungs- und Erziehungsarbeit das Zurücktreten der widerstreitenden Glaubens- und Erziehungsrechte. Die Teilnahme eines Schülers am Besuch des Films „Krabat“ als Schulveranstaltung steht grundsätzlich mit dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag im Einklang. Der Schüler kann aber im Einzelfall einen Anspruch auf Befreiung von der Teilnahme an der Schulveranstaltung haben, wenn Teile des Films „Krabat“ mit seinen Glaubensüberzeugungen nicht im Einklang stehen und die mit dem Besuch des Films verfolgten Unterrichtsziele der Schule jedenfalls teilweise dadurch erreicht werden, dass der Schüler an der unterrichtlichen Besprechung des Buchs „Krabat“ und der unterrichtlichen Nachbesprechung des Films teilnimmt.7
  • In der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 13.9.2011 wurde festgestellt, dass die Verpflichtung zur Teilnahme am Sexualkundeunterricht bei Beachtung der Vorgaben in § 33 NW.SchulG nicht gegen Konventionsrecht verstößt. Wenn bei schulischen Karnevalsveranstaltungen die Möglichkeit besteht, an alternativen Veranstaltungen teilzunehmen, ist damit den religiösen und moralischen Überzeugungen von Schülern und Eltern hinreichend Rechnung getragen.8

Strafvollzug

  • Im 58. Band behandelte das Kammergericht Berlin im Beschluss vom 14.7.2011 die Selbstverpflegung aus religiösen Gründen im Strafvollzug.9 § 21 Satz 3 StVollzG sieht nur ein Recht auf Selbstverpflegung vor, wenn ein Gefangener einer Religionsgemeinschaft mit besonderen Speisegeboten angehört und diese im Rahmen der Anstaltsverpflegung nicht berücksichtigt werden. Die Norm enthält keine Verpflichtung der Anstalt, dem Gefangenen entsprechende Speisen auch zu beschaffen. Es besteht auch kein Anspruch auf das Angebot von geschächtetem Fleisch im Rahmen der Anstaltsverpflegung.
  • In einem ähnlich gelagerten Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 29.8.2011 ging es um die Selbstverpflegung aus religiösen Gründen im Maßregelvollzug.10 Das Gericht stellte fest, dass die Anstalt nicht verpflichtet ist, dem Gefangenen Speisen zu beschaffen, die seinen besonderen Speisegeboten entsprechen. Sie hat ihm jedoch zu gestatten, sich selbst mit diesen zu versorgen. Die Beschränkung der Anstaltsbelieferung auf ein Unternehmen, das keinerlei Halal-Produkte anbietet, stellt sich als ermessensfehlerhaft dar.

Dienst- und Arbeitsrecht

  • Das Arbeitsgericht Freiburg im Breisgau urteilte, dass der Arbeitnehmer eine Beeinträchtigung der Gewissensfreiheit dann hinnehmen muss, wenn für ihn aufgrund des Einstellungsgesprächs der Gewissenskonflikt vorhersehbar war. Konkret ging es um die Beauftragung eines Mitglieds der Zeugen Jehovas mit Vorbereitungsarbeiten für Fastnachtsveranstaltungen im Rahmen des Stadtmarketing.11
  • Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 25.11.2010 fest, dass sich kein Anspruch auf Sonderurlaub für den Besuch eines Bezirkskongresses der Zeugen Jehovas aufgrund von § 7 Satz 2 Nr. 7 der Sonderurlaubsverordnung des Bundes ergibt.
  • Das Verwaltungsgericht Minden stellte in seinem Urteil vom 4.10.2011 dar, dass die Entlassung eines Soldaten aus der Bundeswehr gerechtfertigt ist, wenn er sich ausdrücklich zur Scharia bekennt, diese als ein der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vorzuziehendes Ordnungssystem betrachtet und Kontakte zu Einrichtungen und Personen pflegt, die der salafistischen Szene zuzurechnen sind.12

Baurecht

  • Der Hessische Verwaltungsgerichtshof urteilte am 12.5.2011, dass Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke (hier: islamisches Gemeindezentrum mit Gebetsraum und Minarett) nur eine Ausnahmeerscheinung in einem Gewerbegebiet darstellen sollen. Die Baunutzungsverordnung weist die Anlage nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in der Mehrzahl anderen Baugebieten zu.
  • Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof beschäftigte sich im Urteil vom 28.6.2011 mit der Beschwerde gegen ein Minarettverbot in der Schweiz.13 Im konkreten Fall hatte sich eine Einzelperson gegen das Minarettverbot in der Schweizer Bundesverfassung gewandt. In der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist das Rechtsinstitut der Popularklage nicht vorgesehen. Zwar ist die Beschwerde nach Art. 34 EMRK ausnahmsweise zulässig, wenn der Antragsteller darlegt, dass er durch die angegriffene Vorschrift nationalen Rechts mindestens potenziell verletzt ist. Dies wurde in dem konkreten Fall verneint.

Sonstiges

  • Das Verwaltungsgericht Halle an der Saale urteilte, dass Schüler wegen ihrer Mitgliedschaft bei den Zeugen Jehovas in der DDR nicht zur erweiterten Oberstufe zugelassen wurden und daher als Verfolgte i. S. des § 3 BerRehaG anzusehen sind. 14
  • Im Urteil vom 10.6.2010 befasste sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit der Frage des Verbots der Religionsgemeinschaft Zeugen Jehovas in Moskau.15 Da Religionsgemeinschaften herkömmlich in Verbandsform existieren, ist Art. 9 EMRK im Lichte von Art. 11 EMRK auszulegen. Religionsfreiheit umfasst daher auch das Recht, den eigenen Glauben in Gemeinschaft mit anderen zu bekunden, und die Erwartung, dass der Staat solche Zusammenschlüsse ohne willkürliche Eingriffe erlaubt. Das Vorhandensein autonomer religiöser Gemeinschaften ist für den Pluralismus in einer demokratischen Gesellschaft unabdingbar und ein zentraler Gegenstand des Rechtsschutzes aus Art. 9 EMRK. Die dem Staat obliegende Neutralität und Unparteilichkeit verbietet es, die Legitimität religiöser Bekenntnisse zu bewerten. Maßnahmen, die sich aus der Pflicht des Staates zum Schutz von Institutionen und Bürgern vor schadenstiftenden Verbänden ergeben, sind als Ausnahme von der Vereinigungsfreiheit nur aus überzeugenden und zwingenden Gründen gerechtfertigt. Anordnungen, die nur nützlich oder wünschenswert sind, erfüllen diese Anforderungen nicht (nicht amtliche, gekürzte deutsche Übersetzung).
  • In dem Beschluss vom 16.7.2010 des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der im 56. Band abgedruckt ist, ging es um die Berichterstattung über einen islamischen Verein im Verfassungsschutzbericht.16
  • Das Landgericht Bielefeld stellt durch Beschluss vom 11.10.2010 fest, dass die Verleihung der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine Religionsgemeinschaft (hier: Jehovas Zeugen) einen Vereinsstatus bürgerlichen Rechts, der bis dahin für den Verband und seine örtliche Untergliederung vorlag, zum Erlöschen bringt.17
  • Im 57. Band stellt das Oberlandesgericht Hamm durch Urteil vom 13.1.2011 fest, dass eine nach deutschem Sachrecht zu beurteilende Brautgeldabrede, die nach ezidischem Brauchtum abgeschlossen wurde, gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist und mit der Eheschließungsfreiheit (Art. 6 GG) und der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) nicht zu vereinbaren ist.
  • Das Sozialgericht Lüneburg beschäftigte sich im Urteil vom 12.5.2011 mit den Kosten bei Auslandsbestattung eines Muslims.18 Wenn die Beisetzung eines Muslims auf einem islamischen Friedhof in Deutschland möglich und zumutbar ist, dann ist die sozialhilferechtliche Erforderlichkeit der Beisetzung in der Türkei zu verneinen. Die durch den islamischen Bestattungsritus in Deutschland anfallenden Kosten sind im Rahmen des Sozialrechts (SGB II) zu ersetzen.
  • Das Oberverwaltungsgericht Bremen behandelte durch Beschluss vom 12.10.2011 die Durchsuchung der Räume eines religiösen Vereins und stellte fest, dass eine Durchsuchung zur Voraussetzung hat, dass konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass ein Vereinsverbot in Betracht kommt. Das Verbot eines religiösen Vereins sei nur gerechtfertigt, wenn dessen Aktivitäten sich aggressiv-kämpferisch gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten.19
  • Das Bundespatentgericht stellte durch Beschluss vom 9.11.2011 fest, dass die angemeldete Marke „Buddah‘s Schätze“ keine Unterscheidungskraft aufweist, sodass sie nicht als Marke eingetragen werden kann, weil ihr das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. Insofern hat die Markenstelle die Anmeldung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Es liegt kein betrieblicher Herkunftshinweis vor, sondern eine sachbezogene Angabe, sodass der Anmeldemarke die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.20
  • Der von den Herausgebern der KirchE formulierte Leitsatz zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.11.2011 führt aus, dass die mit der Erwartung hoher Rendite verbundene Geldanlage bei einer islamkonformen Anlagegesellschaft mit dem Zins- und Spekulationsverbot des Koran nur vereinbar ist, wenn sich der Anleger am operativen Geschäft der Gesellschaft beteiligt.21

Rechtsprechung 2012

Der 59. Band umfasst den Zeitraum vom 1.1. – 30.6.2012. Die einschlägigen Entscheidungen sollen etwas ausführlicher dargestellt und bewertet werden.

Zeugen Jehovas als Körperschaften des öffentlichen Rechts – Zweitverleihung

In der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz vom 26.1.201222 ging es um die sog. Zweitverleihung der Körperschaftsrechte an die Zeugen Jehovas. Der Zweitverleihung ist eine Erstverleihung in einem anderen Bundesland vorausgegangen. Bei dem Körperschaftstatus handelt es sich um einen Körperschaftstatus eigener Art bzw. sui generis im Sinne von Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV. Körperschaften im Staat nehmen normalerweise Staatsaufgaben wahr und unterliegen der staatlichen Aufsicht (z. B. Städte, Kreise). Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden durch den Körperschaftsstatus nicht in den Staat eingebunden. Sie können sich auch weiterhin auf ihren religionsverfassungsrechtlichen Grundstatus der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG stützen. Sie sind also nicht der Sphäre des Staates zuzurechnen.23 Nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 S. 2 WRV müssen anderen als den „altkorporierten“ Religionsgemeinschaften „gleiche Rechte“ gewährt werden, „wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.“

Die Zuständigkeit für die Verleihung des Körperschaftsstatus liegt bei den Ländern. Rechtsform und Verfahren variieren in den einzelnen Bundesländern. Aufgrund der Kompetenzverteilung im Bundesstaat werden die Körperschaftsrechte nur mit Wirkung für das jeweilige Bundesland als „Sitzland“ der Religionsgemeinschaft verliehen. Wenn die Religionsgemeinschaft auch in einem anderen Bundesland anerkannt werden will, muss sie dies beantragen. In dem Zusammenhang ist strittig, ob bei dieser sog. Zweitverleihung den Ländern ein eigenständiges Prüfungsrecht zusteht. Vorauszuschicken ist die Tatsache, dass die mit der Erstverleihung verbundene Rechtsfähigkeit bundesweit wirkt. Im Hinblick auf die Zweitverleihung verneinen einige eine eigenständige Prüfung, da eine „Vermutung“ durch die Erstverleihung begründet sei, dass die grundgesetzlichen Voraussetzungen vorlägen.24 Nach Ansicht des VG Mainz ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 2 WRV „vollumfänglich“ zu prüfen.25 Dies wird damit begründet, dass nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 8 WRV die Durchführung des Art. 137 WRV der Landesgesetzgebung obliegt. Die bundesstaatliche Staatsqualität der Länder impliziere für den Rechtsbereich des Bundeslandes dessen Eigenverantwortlichkeit und damit auch die Befugnis, die Verleihungsvoraussetzungen näher zu bestimmen. Diese Ansicht ist zutreffend, da es sich bei der Verleihung nicht um Normsetzung handelt, sondern um einen Organisationsakt. Man kann darüber hinaus nicht nur formal argumentieren, sondern auch berücksichtigen, dass die tatsächlichen Verhältnisse im Hinblick auf die zu prüfenden Voraussetzungen von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich sein können.

Im Übrigen zitiert das Gericht insbesondere die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Körperschaftstatus im Zusammenhang der Zeugen Jehovas vom 19.12.200026. Die sog. „Aussteigerproblematik“ wird kurz abgehandelt.

Islamischer Verein im Verfassungsschutzbericht27

In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin ging es um bestimmte Aussagen des Verfassungsschutzberichts 2009 des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV). Der klagende Verein Muslimische Jugend in Deutschland e. V. ist eine als eingetragener Verein tätige Jugendorganisation und der Auffassung, dass die Berichterstattung in bestimmten Passagen rechtswidrig sei, weil sie nicht der Wahrheit entspreche.

Die Klage war in Teilen begründet, weil zwei Aussagen nicht bewiesen werden konnten: Ein Schulungsleitfaden konnte nicht eindeutig dem Kläger zugeordnet werden, und die Aussage konnte nicht bewiesen werden, der Kläger empfehle seinen Mitgliedern, sich bei allen Fragen der islamischen Rechtsauslegung an den Maßgaben des European Council for Fatwa and Research (ECFR) zu orientieren. Im Übrigen war die Klage unbegründet. Die anderen Äußerungen zum Kläger im Verfassungsschutzbericht 2009 wurden nicht beanstandet. Die Beklagte kann im Verfassungsschutzbericht also zu Recht feststellen, dass personelle und ideologische Verflechtungen des Klägers mit Vereinigungen, die der verfassungsfeindlichen islamistischen Muslimbruderschaft zugerechnet werden, namentlich dem ECFR, der Islamischen Gemeinschaft in Deutschland e. V. (IGD) und dem Islamischen Zentrum München (IZM), bestehen. Das Gericht stellte fest, dass ein islamischer Verein, der mit seinen Schriften die Bereitschaft seiner Mitglieder einfordert, sich um die Abschaffung der Trennung von Staat und Kirche zu bemühen und einen – wie auch immer gearteten – islamischen Staat herbeizuführen, gegen grundlegende Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verstößt.

Kopftuch für Krankenschwester28

Der sog. Kopftuchstreit in der Schule in zwei Urteilen des Bundesverfassungsgerichts ist bekannt. In dem Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht ging es darum, ob die Beklagte, eine Krankenanstalt in konfessioneller Trägerschaft der evangelischen Kirche, der Klägerin das Tragen eines Kopftuches während der Arbeit untersagen darf. Die Klägerin ist muslimischen Glaubens und bei der Beklagten als Krankenschwester tätig. Das LAG führte aus: „Ein Arbeitgeber, der eine Krankenanstalt in konfessioneller Trägerschaft der evangelischen Kirche führt, kann einer Krankenschwester im Wege des Weisungsrechts untersagen, während der Arbeitszeit ein islamisches Kopftuch zu tragen“ (amtlicher Leitsatz).

Die Revision der Klägerin beim Bundesarbeitsgericht (BAG) führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Gleichwohl kann auch nach Ansicht des BAG eine Einrichtung der evangelischen Kirche das Tragen eines Kopftuchs verbieten, da das Kopftuch ein Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben und damit die Kundgabe einer abweichenden Religionszugehörigkeit sei. Dies verstößt gegen die arbeitsvertragliche Verpflichtung der Klägerin, sich gegenüber dem christlichen Bekenntnis neutral zu verhalten. Das Grundrecht der Mitarbeiterin auf Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG wird im Rahmen einer Interessenabwägung berücksichtigt. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts auch die Kleidung des Arbeitnehmers bestimmen. Die Weisung muss aber immer billigem Ermessen entsprechen. Deshalb hat auf dieser Ebene eine Interessenabwägung zu erfolgen zwischen der Glaubensfreiheit der Arbeitnehmerin einerseits und dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht der evangelischen Einrichtung (Artikel 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV) andererseits. Das BAG hält das kirchliche Selbstbestimmungsrecht im Ergebnis für vorrangig, die Weisung des Krankenhauses bewegte sich also in den Grenzen billigen Ermessens: Durch die Glaubensäußerung der Klägerin werde die Erfüllung des kirchlichen Auftrags für den Beklagten erschwert, da die Klägerin als Krankenschwester während ihrer Arbeit in Kontakt mit Patienten, Besuchern und anderen Mitarbeitern steht, die die Glaubensäußerung wahrnehmen. Dadurch könnte die Glaubwürdigkeit der Kirche Schaden nehmen. Es könnte insbesondere der Eindruck entstehen, die Kirche nehme ihre Glaubensgrundsätze und ihren Verkündungsauftrag nicht mehr ernst, sondern erachte Glaubensäußerungen in beliebiger Weise für akzeptabel und austauschbar. Die Klinik kann das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen aber für sich nur in Anspruch nehmen, wenn sie der evangelischen Kirche hinreichend zugeordnet werden kann. Das Bundesarbeitsgericht sah es als klärungsbedürftig an, ob eine verwaltungsmäßige Verflechtung zwischen der Kirche und der Einrichtung besteht und die Kirche zumindest über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten verfügt, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit ihren Vorstellungen gewährleisten zu können.29 Dies wurde durch das LAG Hamm in Sinne der Krankenanstalt durch Urteil vom 8.5.2015 entschieden.30

Weltanschauung/Religion im Sinne von § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz31

Die Klägerin fühlte sich als Betriebsrätin wegen ihrer Weltanschauung diskriminiert. Diese versteht sie im Sinne einer gleichberechtigten Vertretung der Arbeitnehmer und eines sozialen Ausgleichs zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern. Das Arbeitsgericht Wuppertal sah darin keine Weltanschauung, sondern eine individuelle Wertehaltung bzw. ein individuelles Verhaltensmuster und stellte fest, dass die Tätigkeit als Betriebsrätin weder Ausdruck einer Religion noch einer Weltanschauung im Sinne des § 1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)ist.

Aberkennung der Gemeinnützigkeit eines islamisch-salafistischen Vereins32

Streitpunkt in dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof ist die Gemeinnützigkeit eines Vereins im Streitjahr 2008. Der Verein (Revisionsbeklagter) betreibt eine Moschee, und als Vereinszeck ist die Förderung der Religion und Kultur angegeben. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind von der Körperschaftssteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 2002 befreit, wenn sie nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (33 51 bis 68 der Abgabenordnung in der für das streitige Jahr gültigen Fassung. Die Förderung der Religion ist grundsätzlich ein gemeinnütziger Zweck, § 52 Ans. 1 S. 1 AO). Im Streitjahr war sie aufgrund verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht zu verneinen. Voraussetzung dafür wäre, dass die betreffende Körperschaft im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes für den zu beurteilenden Veranlagungszeitraum ausdrücklich (!) als extremistisch eingestuft wird. Eine Nennung als Verdachtsfall oder eine sonst beiläufige Erwähnung reicht nicht aus. Die Revision war unbegründet. Der Bundesfinanzhof hatte nur das Streitjahr 2008 zu prüfen. Es konnte nicht berücksichtigen, dass der Kläger z. B. im Verfassungsschutzbericht des Landes für das Jahr 2010 ausdrücklich als „extremistische Bewegung“ bezeichnet wurde, da nicht ersichtlich sei, inwiefern sich diese Beurteilung bereits auf Verhaltensweisen aus dem Streitjahr 2008 stützt.

Teilnahme an einer Schulveranstaltung33

Häufiger haben sich die Gerichte mit der Teilnahme an Schulveranstaltungen zu beschäftigen. Im konkreten Fall ging es um eine 12-jährige Schülerin muslimischen Glaubens an einer öffentlichen Schule, die nicht an einer Klassenfahrt teilnehmen sollte. Sie wurde durch ihre Eltern vertreten. Nach § 28 Abs. 3 S. 1 Var. 2 HH.SchulG kann die Schule auf Antrag Schülerinnen und Schüler aus wichtigem Grund von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsveranstaltungen (u. a. auch Klassenreisen) befreien. Dabei sind die Grundrechte der Eltern und Schüler (Grundrecht auf Religionsfreiheit nach Art. 4 GG und das elterliche Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) mit dem Erziehungsauftrag des Staates nach Art. 7 Abs. 1 GG in Beziehung zu setzen, und es ist ein schonender Ausgleich, im Sinne praktischer Konkordanz beider Rechtspositionen herzustellen. Das Gericht folgt insoweit der gängigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Bei der konkreten Abwägung überwiegt nach Ansicht des Gerichts der eigenständige staatliche Erziehungsauftrag, da Klassenfahrten eine besondere pädagogische Bedeutung bei der Vermittlung sozialer Verhaltensweisen hätten und eine Nichtteilnahme zu einer Desintegration führen würde. Die Religionsfreiheit sei auch während der Klassenreise gewährleistet, da die Schülerin an ihren Gebeten und Koranlesungen nicht gehindert würde und die Bekleidungsvorschriften einhalten könne.

Wie auch in anderen Schulentscheidungen (Kruzifix in Schulen, Kopftuch von Lehrerinnen) zeigt sich hier in exemplarischer Weise die besondere Spannungslage im Bereich der Schule. Anders als in anderen Fällen wie dem koedukativen Schulsport und insbesondere dem koedukativen Schwimmunterricht kommt das Gericht in diesem Recht zu keiner Ausnahmegestaltung, da die Eingriffsintensität geringer ist.

Genehmigungsfähigkeit einer privaten Humanistischen Schule34

Die Kläger, die Mutter eines grundschulpflichtigen Kindes und Mitglied des Humanistischen Verbandes Bremen e. V. und der Humanistische Verband Bremen e. V., beabsichtigten die Errichtung und den Betrieb einer Humanistischen Schule mit den Jahrgangsstufen 1 bis 10. Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft lehnte den Antrag ab. Mit der Klage in der ersten Instanz hatten die Kläger Erfolg. Dagegen legte die Senatorin mit Erfolg Berufung beim Oberverwaltungsgericht ein. Das OVG begründet die Entscheidung damit, dass die geplante Schule mit der Gesamtkonzeption des Bremer Schulsystems, das von einer 4-jährigen Grundschulzeit ausgeht, nicht zu vereinbaren sei. Darauf soll nicht weiter eingegangen werden; stattdessen auf das zweite Argument: Der Schule fehle es an einer weltanschaulichen Prägung. Nach Art. 7 Abs. 5 GG und dem Bremischen Privatschulgesetz sei der Grundschulbereich, der von der privaten Humanistischen Schule mit umfasst sein soll, mit einem besonderen staatlichen Vorrang ausgestattet. Wenn der Vorrang öffentlicher Schulen aus besonderen Gründen zurücktreten muss, sei der Begriff der Weltanschauungsschule mit dem Bundesverwaltungsgericht restriktiv auszulegen.35 Der Kläger sei eine Weltanschauungsgemeinschaft und der Humanismus eine Weltanschauung, in dem geplanten Grundschulkonzept fehle aber eine hinreichende Prägung durch die Weltanschauung, z. B. die notwendige weltanschauliche Homogenität von Schülern, Eltern und Lehrern, sowie die Darlegung der konkreten Unterrichtsmethoden, Arbeitsformen und schulorganisatorischen Besonderheiten als spezifischer Ausdruck einer humanistischen Weltanschauung. Letztlich unterscheide sich das Schulkonzept nur graduell von Bildungsaufgaben und Erziehungszielen der staatlichen Schulen nach dem Bremischen Schulgesetz.

Religiös motivierte Beschneidung36

Das Landgericht Köln hat die religiös motivierte Beschneidung eines nicht einwilligungsfähigen Kindes als gefährliche Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Alt. 2 StGB) angesehen. Daraufhin wurde die bisher von einer Mindermeinung im Strafrecht vertretene Rechtsansicht öffentlich, und es gab sowohl in der Tagespresse als auch in der Wissenschaft und der Politik eine heftige Diskussion, auf die hier nicht eingegangen werden kann.37 Ende 2012 trat § 1631 d BGB in Kraft.38 Die Norm gestattet den Personensorgeberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen, ein nicht einwilligungsfähiges männliches Kind auch ohne medizinische Indikation an der Penisvorhaut zu beschneiden oder sie ganz entfernen zu lassen.

Befreiung vom Schwimmunterricht39

Das OVG Bremen hat durch Beschluss vom 13.6.2012 festgestellt, dass Mädchen muslimischen Glaubens im Grundschulalter grundsätzlich noch keinen Anspruch auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht haben. Ein Anspruch besteht, wenn ein Gewissenskonflikt aufgrund des Zwangs zur Teilnahme am Schwimmunterricht vorliegt und dieser konkret, substantiiert und objektiv nachvollziehbar dargelegt wird. Im konkreten Fall kommt das Gericht bei der vorgenommenen Abwägung zwischen Religionsfreiheit und elterlichem Erziehungsrecht und staatlichem Erziehungsauftrag (s. o. Bereich der Schule) zu einem anderen Ergebnis. Hauptgrund ist das Grundschulalter: Einerseits fehle es noch an der religiösen Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit, und anderseits habe der koedukative Sportunterricht im Grundschulalter eine elementare erzieherische Bedeutung.

Schluss

Die Rechtsstreitigkeiten zeigen die Bedeutung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit und ihre Ausstrahlungswirkung auf viele Rechtsmaterien. Nicht nur Berufungs- und Revisionsinstanzen müssen sich mittlerweile auch mit Grundrechten auseinandersetzen. Dies zeigt auch die Zunahme der einschlägigen Literatur in den letzten 20 Jahren. Streiten für die eigene Religion im Verfassungsstaat ist, wie die o. g. Beispiele zeigen, „kein grundsätzliches Problem“40. Die Gerichte gehen mit der Auslegung von Religionsfreiheit in unterschiedlicher Weise um. Wenn man die Positionen polarisieren will, gibt es zwei Pole: Die einen gehen von einem weiten Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG mit den sich daraus ergebenden Freiheiten aus. Die Gegenmeinung betont die allgemeine Geltung des Rechts und schränkt den religionsfreiheitsrechtlichen Schutz ein. Dazwischen gibt es sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung vielfältige Nuancen, je nach Hintergrund, Ausgangspunkt, Methodenwahl. Die Vielfalt mag den Nichtjuristen irritieren, hat man doch das „Gesetz“ bzw. das „Recht“. Auch das ist richtig, und dazu kommen allgemein gültige und anerkannte Auslegungsmethoden einschließlich klarer Voraussetzungen wie grundgesetzliche Prinzipien (Demokratie, Rechtstaat, Sozialstaat, Bundesstaat usw.). Bei aller Differenziertheit: Die für den religiösen Pluralismus und die Religionsfreiheit offene Gesellschaft ist also nicht voraussetzungslos.41


Arno Schilberg


Anmerkungen

  1. Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Christlicher Glaube und religiöse Vielfalt in evangelischer Perspektive, Gütersloh 2015, 43.
  2. Ebd.
  3. Vgl. Hans Michael Heinig, Religionsfreiheit auf dem Prüfstand. Wie viel Religion verträgt die Schule?, in: KuR 2013, 8ff.
  4. Entscheidungssammlung in Kirchensachen (KirchE) 58, 379.
  5. Kirche 55, 281.
  6. KirchE 58, 455.
  7. KirchE 58, 455.
  8. KirchE 58, 196.
  9. KirchE 58, 29.
  10. KirchE 58, 115.
  11. KirchE 55, 17.
  12. KirchE 58, 266.
  13. KirchE 57, 431.
  14. KirchE 55, 30.
  15. KirchE 55, 326.
  16. KirchE 56, 58.
  17. KirchE 56, 289.
  18. KirchE 57, 390.
  19. KirchE 58, 287.
  20. KirchE 58, 323.
  21. KirchE 58, 373.
  22. Az. 1 K 144/11.MZ, KirchE 59, 89.
  23. Peter Unruh, Religionsverfassungsrecht, Baden-Baden 32015, Rn. 279 m. w. N.
  24. Ebd., Rn. 284; Hermann Weber, Körperschaftsstatus für Religionsgemeinschaften, in: ZevKR 57 (2012), 347 (385).
  25. KirchE 59, 89 (93).
  26. BVerfGE 102, 370 = NJW 2001, 429ff = ZevKR 46 (2001), 224ff, dazu m. w. N. Axel von Campenhausen/Heinrich de Wall, Staatskirchenrecht, München 42006, 137ff.
  27. VG Berlin, Urteil vom 16.2.2012, KirchE 59, 119.
  28. LAG Hamm, Urteil vom 17.2.2012, KirchE 59, 124.
  29. Das Urteil vom 24.9.2014 – 5 AZR 611/12 – findet sich unter www.Bundesarbeitsgericht.de.
  30. Urteil vom 8.5.2015 – 18 Sa 1727/14, open jur 2015, 15327.
  31. ArbG Wuppertal, Urteil vom 1.3.2012 – 6 Ca 3382/11.
  32. BFH, Urteil vom 11.4.2012 – I R 11/11, KirchE 59, 286.
  33. VG Hamburg, Beschluss vom 20.4.2012 – 15 E 1056/12.
  34. OVG Bremen, Urteil vom 24.4.2012 – 2 A 271/10, KirchE 59, 330.
  35. KircheE 59, 330, 343; BVerwG, Urteil vom 19.2.1992 – 6 C 5/91 – BverwGE 89, 368 = KirchE 30, 70; Frank-Rüdiger Jach, Privatschulfreiheit am Scheideweg – Vielfalt oder institutionelle Erstarrung, DÖV 1990, 506 (512).
  36. LG Köln, Urteil vom 7.5.2012 – 151 Ns 169/11.
  37. Vgl. Gerhard Duncker, Beschneidung. Eine Information zur derzeitigen Debatte, in: MD 1/2013, 13ff.
  38. Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20.12.2012 (BGBl. I S. 2749) m. W. vOM 28.12.2012.
  39. OVG Bremen, Beschluss vom 13.6.2012 – 1 B 99/12, KirchE 59, 405.
  40. Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Christlicher Glaube und religiöse Vielfalt in evangelischer Perspektive, Gütersloh 2015, 43.
  41. Vgl. Reinhard Hempelmann, Verschärfungen des religiösen und weltanschaulichen Pluralismus, in: MD 1/2016, 12.