Islam

Islamisches Gebet an der Schule

(Letzter Bericht: 6/2008, 233f) Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine im März 2008 im Eilverfahren getroffene Entscheidung bestätigt, die einem muslimischen Schüler eines Berliner Gymnasiums erlaubt, in Unterrichtspausen „in einem für andere nicht ohne Weiteres zugänglichen Bereich des Schulgeländes“ zu beten. Die Einrichtung eines speziellen Gebetsraumes wird dabei nicht genannt – sie war auch nicht Gegenstand der Klage –, dürfte jedoch de facto ein praktisches Erfordernis darstellen.

Yunus M., der heute 16-jährige Sohn eines zum Islam konvertierten Deutschen, hatte sich zusammen mit weiteren Schülern auf dem Schulflur zum Gebet niedergelassen, bis es ihm von der Schulleitung untersagt wurde, da diese die Verletzung der negativen Religionsfreiheit der Mitschüler befürchtete. Daraufhin kam es zum gerichtlichen Verfahren.

In der Frage, ob die Neutralität der Schule durch den Rechtsspruch beeinträchtigt wird, gehen die Einschätzungen weit auseinander. Nicht nur Politiker verschiedener Parteien sowie die Initiative Pro Reli, auch Kirchenvertreter haben das Urteil als Stärkung der positiven Religionsfreiheit oder als verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeit begrüßt. Andere, darunter der Grünen-Abgeordnete Özcan Mutlu und der Bürgermeister von Neukölln, Heinz Buschkowsky (SPD), reagierten auf das Urteil vom 29.9.2009 mit zum Teil scharfer Kritik. Integrationspolitisch sei es ein falsches Signal, das der Bildung von Parallelgesellschaften Vorschub leiste. Religionsfreiheit bedeute nicht, dass der Staat die materiellen Voraussetzungen schaffen muss, damit jeder seine religiösen Rituale überall durchführen kann.

Die Abwägung des Grundrechts auf Religionsausübung und des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags einschließlich des Neutralitätsgebots an Schulen stellt sich als komplexe Aufgabe dar. In der Tat schließt Religionsfreiheit das Recht zur Bekundung des eigenen Glaubens ein. So sollten etwa christliche Schülerbibelkreise nicht aufgrund falsch verstandener schulischer Neutralität an der Sammlung von Schülerinnen und Schülern zum Gebet während einer Pause gehindert werden. Und bei dem muslimischen Schüler handelt es sich nicht um eine Amtsperson, so dass eine Parallelisierung mit dem Kopftuchstreit nicht naheliegt.

Andererseits ist das islamische Gebet nicht in der Weise ein freiwilliges, persönliches Gespräch mit Gott, wie man es ausgehend von einem christlichen Gebetsverständnis vermuten könnte. Gebet meint hier das islamische Pflichtgebet (salât), das durch den rituell-verpflichtenden Charakter in seiner Bedeutung über den persönlichen Ausdruck von Frömmigkeit oder des Glaubens hinausgeht. Ihm eignet ein eindeutiger Bekenntnischarakter, insofern jeder Gebetsvollzug Zeugnis für Allah und seinen Herrschaftsanspruch durch die umma, die Gemeinschaft der Muslime, ablegt (vgl. Sure 2,143.150; 22,78). Auch wenn dieser Vollzug in einem eigenen Raum stattfindet, kann er im Kontext der Schule religiösen Druck auf Mitschüler ausüben.

Schulleiter können schon jetzt ein Lied davon singen, wie etwa im islamischen Fastenmonat Ramadan Schüler, die nicht fasten, von Mitschülern unter Druck gesetzt werden. In dieser Hinsicht ist eine Erweiterung des Spielraums für mögliche islamische Propaganda im öffentlichen Raum – ohne dies im Einzelfall zu unterstellen – eine politisch wie gesellschaftlich durchaus fragwürdige Maßnahme. Es gibt nicht wenige Kinder an Berliner Schulen, deren Eltern aufgrund religiösen Drucks in ihren Herkunftsländern nach Deutschland geflohen sind – nicht, um ihm hier in mehr oder weniger subtiler Form wieder zu begegnen.

Hinzu kommt die Frage, warum die auch von maßgeblichen islamischen Autoritäten vertretene Ansicht, dass bestimmte Pflichtgebete unter bestimmten Voraussetzungen zusammengelegt werden können, nicht in Anschlag gebracht wurde. Das Gericht stellt zu Recht fest, dass es dem Staat verwehrt ist, Glaubensüberzeugungen bezüglich der Verbindlichkeit von Glaubensgeboten zu bewerten. Doch erscheint fraglich, ob es sich derart die Hände binden muss, dass es (im Eilverfahren) der Meinung ist, es dürfe „nicht generell darauf verweisen, dass der islamische Glaube ausnahmsweise auch eine Abweichung von den festgelegten Gebetszeiten zulasse“. Ein weitergehender Gesichtspunkt ist die Aussicht auf ähnliche Anfragen und Forderungen. Es wurde betont, es handle sich nicht um einen Präzedenzfall, vielmehr um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Folgen aber viele Nachahmer, kommt dennoch Arbeit auf die Verwaltung zu, die dadurch unabsehbar erschwert werden könnte, dass verschiedene Glaubensrichtungen jeweils eigene Räumlichkeiten benötigen könnten. Ganz abwegig ist die Sorge nicht, zumal bekannt geworden ist, dass an dem betroffenen Gymnasium früher schon die Gelegenheit zum Gebet bestand, die Schüler sich aber gestritten hätten – wobei es offiziell hieß, einer Schülerin ohne Kopftuch sei der Zugang zum Gebetsraum verwehrt worden.

Um eine Atmosphäre der Religionsfreiheit und der Toleranz im Sinne des schulischen Bildungsauftrags herzustellen, bedarf es sicher pragmatischer Lösungen. Der Weg über die Gerichte wird Präzedenzfälle schaffen, die nicht zu wünschen sind. Von daher ist auf eine Revision des Verwaltungsgerichtsurteils zu hoffen.


Friedmann Eißler