Klage gegen erfolglose schamanische Heilungsreise abgewiesen
Wenn ihnen schulmedizinisch nicht mehr zu helfen ist, lassen sich verzweifelte todkranke Menschen bisweilen auf dubiose Heilungsangebote ein. Dieser letzte Strohhalm ist oft kostspielig. Das Oberlandesgericht Köln hat am 21.11.2012 die Schadensersatzklage einer krebskranken Frau abgewiesen.
Die Patientin hatte im April 2011 an einer von dem peruanischen Schamanen Joven Murayari angebotenen Urwaldreise nach Peru teilgenommen. Dieser betreibt, unterstützt von seiner deutschen Ehefrau, in Bergisch Gladbach eine schamanische Praxis. Die Patientin reiste in der Hoffnung nach Peru, dort durch Heilpflanzen und Energierituale geheilt zu werden. Als die Reisebedingungen und mangelnder Heilungserfolg nicht ihren Vorstellungen entsprachen, war sie vorzeitig abgereist und hatte auf Kostenerstattung geklagt. Das Urteil war teilweise formal begründet, denn die Ehefrau des Schamanen war nach Ansicht des Gerichts die falsche Adresse für die Klage, da sie die Reise nicht veranstaltet hatte.
Aber die Frage, wie mit leeren Heilungsversprechen grundsätzlich umzugehen sei, wurde auch angeschnitten. Zunächst geht das Gericht davon aus, „dass eine Heilung der Klägerin durch Pflanzen und Kräuter sowie durch spirituelle Handlungen eines Schamanen objektiv unmöglich war und ist“. Doch seien der behandelnde Schamane und seine Frau fest davon überzeugt gewesen, dass Krebsheilungen durch tropische Heilpflanzen möglich seien und auch schon mehrfach stattgefunden hätten. Sie hätten also mit ihren Heilungsversprechen niemanden vorsätzlich getäuscht. Demnach ist es also erlaubt, eine objektiv unmögliche Heilung in Aussicht zu stellen, vorausgesetzt, der Anbieter selbst glaubt wirklich daran. Das dürfte die meisten Wunderheiler und Praktizierenden zweifelhafter „alternativmedizinischer“ Methoden aus der juristischen Schusslinie nehmen, da das Gegenteil kaum je nachweisbar sein dürfte.
Umgekehrt betont das Gericht die Eigenverantwortlichkeit der Patientin, da ihr bewusst war, dass sie den „Boden gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse“ verließ „und daher sichere Heilungsversprechen nicht möglich waren“. Die Patientin hatte nämlich vor Reisenantritt noch bei ihrer behandelnden Ärztin Rat eingeholt. Sie sei also nicht in der Erwartung einer sicheren Heilung gereist, sondern hatte offenbar selbst Zweifel.
Daraus muss allerdings im Umkehrschluss folgen, dass es unabhängig vom vorliegenden Fall durchaus nicht erlaubt ist, jedwedem leichtgläubigen, verzweifelten Menschen teure Heilungsmethoden oder schamanische Urwaldreisen aufzuschwätzen. Wer sich aber als informierter Zeitgenosse dennoch darauf einlässt, trägt – das ist der Preis der Freiheit – selbst die Verantwortung. In Zeiten, in denen sich Esoterik zunehmend im Mainstream, nicht zuletzt der Medizin, einrichtet, sind das immer mehr Menschen.
Dieser Trend zum Mainstream hat übrigens auch ironische Facetten: Wer im Internet nach dem genannten Urteil des OLG Köln sucht, findet auf mancher juristischen Informationsseite, die zur vollständigen Urteilsbegründung weiterleitet, auch Werbung: Er wird zu Ausbildungsseminaren in Feng Shui und Geomantie eingeladen.
Kai Funkschmidt