Schutzerklärung nach wie vor rechtens
Die Scientology-Organisation (SO) ist weiterhin bemüht, ihr schlechtes Image in Deutschland aufzubessern. Im November 2005 verschickte ihr „Deutsches Büro für Menschenrechte“ an bestimmte Firmen ein freundliches Schreiben, in dem es u.a. hieß: „In meinen Unterlagen befindet sich eine Distanzierungserklärung zu Mitgliedern der Scientology Kirche aus Ihrem Haus. Diese ist allerdings schon einige Jahre alt. Ich würde gerne dazu meine Akten auf den neuesten Stand bringen“. Weiter wird ausgeführt, dass solche Erklärungen „in der Regel“ wieder abgeschafft worden seien, weil „die Vernunft wieder Oberhand gewonnen“ habe. Deshalb wolle man nun wissen, ob die Distanzierungserklärung noch Teil der Geschäftsunterlagen oder inzwischen abgeschafft worden sei. Abgesehen von der Merkwürdigkeit, dass die Scientology-Organisation Akten darüber führt, welche Firmen sich von ihr distanzieren: Die Schutzerklärung ist nach wie vor rechtens. Auch ein kürzlich erlassenes Urteil ändert daran nichts.
Eine Scientologin verkaufte in ihrem bayerischen Schönheitsstudio u.a. Vitaminpräparate. Die Herstellerfirma wollte jedoch offensichtlich ihre Produkte nicht durch Scientologen verkaufen lassen – möglicherweise fürchtete sie Rufschädigung. Deshalb forderte das Unternehmen die Verkäuferin auf, die SO-Schutzerklärung zu unterzeichnen, d.h. zu versichern, keine Hubbard-Technologie anzuwenden. Dazu verwandte das Unternehmen eine vorformulierte Erklärung einer Arbeitsgruppe der Stadt Hamburg. Die Verkäuferin lehnte eine Unterzeichnung der Erklärung ab, worauf hin das Unternehmen seine Geschäftsbeziehungen zu ihr abbrach. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied nun am 15. Dezember 2005, dass eine städtische Behörde nicht befugt ist, die von einer ihrer Arbeitsgruppen formulierte Schutzerklärung an Dritte weiterzugeben. Dies sei nicht Aufgabe einer staatlichen Behörde.
Dennoch: Wer keine Geschäftsbeziehungen zu Scientologen unterhalten möchte, sollte sich genau über die Hintergründe eines Geschäftspartners informieren und Transparenz einfordern. Um eine Zugehörigkeit zur Scientology-Organisation auszuschließen, kann man deshalb beispielsweise im Buchhandel eine zweiseitige Schutzerklärung für 34 Cent bei einem Wirtschaftsrechts-Verlag erwerben.
Michael Utsch